Gewässerrandstreifen: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://s3.kleine-anfragen.de/ka-prod/by/17/1697.pdf Bayerischer Landtag 06.06.2014 17/1697 Schriftliche Anfragedes Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.01.2014 - Umsetzung der  Wasserrahmenrichtlinie – Gewässerschutz und Landwirtschaft]
 
* [https://s3.kleine-anfragen.de/ka-prod/by/17/1697.pdf Bayerischer Landtag 06.06.2014 17/1697 Schriftliche Anfragedes Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.01.2014 - Umsetzung der  Wasserrahmenrichtlinie – Gewässerschutz und Landwirtschaft]
* [https://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/PM_FA_31_13_BN_LFV_Uferrandstreifen_Anlage.pdf Bund Naturschutz, Anlagen zur PM „Knautschzone für Bäche“ von BN und LFV vom 29.11.2013]
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* [https://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/PM_FA_31_13_BN_LFV_Uferrandstreifen_Anlage.pdf 29.11.2013 Bund Naturschutz, Anlagen zur PM „Knautschzone für Bäche“ von BN und LFV]
 
* [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000007000/0000007482.pdf 14.02.2012 Änderungsantrag Bayerischer Landtag - 16/11346 (BayWG)]
 
* [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000007000/0000007482.pdf 14.02.2012 Änderungsantrag Bayerischer Landtag - 16/11346 (BayWG)]
 
* [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002500/0000002590.pdf 19.02.2010 Änderungsantrag Bayerischer Landtag - 16/3724]
 
* [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002500/0000002590.pdf 19.02.2010 Änderungsantrag Bayerischer Landtag - 16/3724]

Version vom 29. September 2020, 13:42 Uhr

Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1

Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

  1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
  2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
  3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).

Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 1 Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach WHG § 38 Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 verboten:

  1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<ref>lex specialis zum WHG § 32 Abs. 2</ref>, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<ref>Asiehe hierzu PflSchG § 3</ref> und Düngemitteln<ref>siehe hierzug DüV § 3</ref>, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen<ref>WHG § 62</ref>,
  4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.

Zulässig sind nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 3 Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

Die zuständige Behörde kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.

Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).

Burgkunstadt

Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020

In der Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020 stellte Dr. Marcus Dinglreiter folgende Frage:

Gewässerrandstreifen: Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt?

Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die Wasserbehörde und die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Lichtenfels (BayNatSchG Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. BayNatSchG Art. 64 Abs. 1 ).<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf Seite 103</ref>

Fragen

  • Gibt es für Gewässerrandstreifen im Stadtgebiet Burgkunstadt abweichende behördliche Regelungen im Sinne des WHG § 38 Abs. 3?
  • Welche räumlichen Bereiche der Gewässer im Stadtgebiet verlaufen im Bebauungszusammenhang?
  • Welche Bereiche des Mains stehen im Eigentum des Freistaats Bayern (BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1?

Wasserrecht

Gesetzessystematik

WHG § 38 ist Spezialregelung der Gewässerunterhaltung nach WHG § 39. Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist daher in erster Linie der Träger der Unterhaltungslast.<ref>Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa-, Bundes- und Landesrecht, Kommentar, Loseblatt. In 6 Ordnern, Loseblattwerk mit 29. Aktualisierung. 2020, Rund 7360 S, Boorberg. ISBN 978-3-415-04485-2, Stand: April 2020, ISBN 978341044852, § 38 WHG Rn. 7</ref> WHG § 38 ist als Regelung des Wasserhaushalts nicht abweichungsfest (GG Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)<ref>Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa-, Bundes- und Landesrecht, Kommentar, Loseblatt. In 6 Ordnern, Loseblattwerk mit 29. Aktualisierung. 2020, Rund 7360 S, Boorberg. ISBN 978-3-415-04485-2, Stand: April 2020, ISBN 978341044852, § 38 WHG Rn. 7</ref>.

Zweck

Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1

Räumliche Ausdehnung

Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

  1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
  2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
  3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).

Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.

Verbote

Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 1 Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach WHG § 38 Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 verboten:

  1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<ref>lex specialis zum WHG § 32 Abs. 2</ref>, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<ref>Asiehe hierzu PflSchG § 3</ref> und Düngemitteln<ref>siehe hierzug DüV § 3</ref>, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen<ref>WHG § 62</ref>,
  4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.

Zulässig sind nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 3 Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

Die zuständige Behörde kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.

Gesetzgebungsverfahren

Bundesrecht

Landesrecht Bayern

Bayerisches Naturschutzgesetz

Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).

Normen

Bundesrecht

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 38: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1)
  • WHG § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: ... 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Düngegesetz (DüngG)

Verordnungen

Düngeverordnung (DüV)

Landesrecht Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

  • BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3: Es ist verboten, in der freien Natur ... 3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen), ...

Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)
  • 2. Kapitel Teil 2 Abschnitt 2
    • 2.2.17  § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen
      • 2.2.17.1  Allgemeines
        • Gewässerrandstreifen können durch Erwerb oder durch Nutzungsvereinbarung ausgewiesen werden. Die für die Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen bestimmen, ob ein Kaufvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung notwendig wird.
      • 2.2.17.2  Erwerb
        • Zur Sicherstellung der in § 39 genannten Bestandteile der Gewässerunterhaltung kann zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Können solche Flächen nicht mehr dauerhaft umfassend, z.B. landwirtschaftlich genutzt werden, ist ein Erwerb dieser Flächen sinnvoll. Ggf. kann die Fläche mit Bewirtschaftungsauflagen verpachtet werden.
      • 2.2.17.3  Nutzungsvereinbarungen
        • Bei Gewässerrandstreifen, die ausschließlich zur Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen notwendig sind, sind in der Regel Nutzungsvereinbarungen ausreichend. Nutzungsvereinbarungen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden in der Regel über die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt.
      • 2.2.17.4  Zuständigkeit an Gew I und II
        • Soweit Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Bayern liegen, ist es Aufgabe der WWA, für Gewässerrandstreifen die Kauf- und Pflegeverträge abzuschließen.
    • 2.2.18  § 39 Gewässerunterhaltung
      • 2.2.18.1  Umfang der Gewässerunterhaltung
        • Bei Ausübung der Gewässerunterhaltung sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten. Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Gewässer einschließlich ihrer Bestandteile (insbesondere Dämme und Deiche) sowie ihres Zustands durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).
      • 2.2.18.2  Anforderungen an die Gewässerunterhaltung
        • Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden.
        • Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.
      • 2.2.18.3  Natura 2000
        • Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in staatlicher Unterhaltungslast können in Natura 2000-Gebieten in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ausnahmsweise ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörden durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans (Managementplans) im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG oder eines Gewässerentwicklungskonzeptes, das einem Bewirtschaftungsplan im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatschG entspricht, das zwischen Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt wurde und hinreichend konkrete Vorgaben für die Gewässerunterhaltung enthält. In diesen Fällen prüft das die Unterhaltung durchführende WWA die Verträglichkeit des Vorhabens sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG selbst.
      • 2.2.18.4  Anordnungen im Überschwemmungsgebiet
        • Auf die Möglichkeit von Bewirtschaftungsanordnungen nach Art. 46 Abs. 5 und 6 wird hingewiesen.
      • 2.2.18.5  Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs
        • Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen.

Siehe auch

Links

Fußnoten

<references/>