Nitratrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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a) [[Grundwasser]]: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
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b) [[Süßwasser]]: natürlich vorkommendes Wasser mit geringer Salzkonzentration, das häufig zur Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser geeignet erscheint;
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c) [[Stickstoffverbindung]]: jeder stickstoffhaltige Stoff, ausgenommen gasförmiger Molekularstickstoff;
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d) [[Tier|Tiere]]: alle Tiere, die zu Nutzzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gehalten werden;
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e) [[Düngemittel]]: jeder Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter können auch Dung, Abfälle aus Fischzuchtanlagen und Klärschlamm fallen;
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f) [[Mineraldünger]]: alle industriell hergestellten Düngemittel;
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g) [[Dung]]: tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;
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h) [[Ausbringen]]: Aufbringen von Stoffen auf den Boden, entweder durch Verteilen auf den Boden, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden;
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i) [[Eutrophierung]]: Anreicherung des Wassers mit Stickstoffverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;
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j) [[Verunreinigung]]: direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden;
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k) [[gefährdetes Gebiet|gefährdete Gebiete]]: gemäß Artikel 3 Absatz 2 ausgewiesene Flächen.<noinclude>

Version vom 9. September 2020, 12:05 Uhr

Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) hat nach Artikel 1 zum Ziel,

  • die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und
  • weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

In Artikel 2 finden sich Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

b) Süßwasser: natürlich vorkommendes Wasser mit geringer Salzkonzentration, das häufig zur Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser geeignet erscheint;

c) Stickstoffverbindung: jeder stickstoffhaltige Stoff, ausgenommen gasförmiger Molekularstickstoff;

d) Tiere: alle Tiere, die zu Nutzzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gehalten werden;

e) Düngemittel: jeder Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter können auch Dung, Abfälle aus Fischzuchtanlagen und Klärschlamm fallen;

f) Mineraldünger: alle industriell hergestellten Düngemittel;

g) Dung: tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;

h) Ausbringen: Aufbringen von Stoffen auf den Boden, entweder durch Verteilen auf den Boden, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden;

i) Eutrophierung: Anreicherung des Wassers mit Stickstoffverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;

j) Verunreinigung: direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden;

k) gefährdete Gebiete: gemäß Artikel 3 Absatz 2 ausgewiesene Flächen.