Gewässerverunreinigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird nach {{StGB 324}} Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist nach § 324 Abs. 2 StGB strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 324 Abs. 3 StGB).<noinclude>
  
 
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Version vom 26. August 2020, 16:35 Uhr

Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird nach StGB § 324 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist nach § 324 Abs. 2 StGB strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 324 Abs. 3 StGB).

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4 für den Fall des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)

Presseberichte

  • top-fm.de vom Mittwoch, 13. April 2016 - Odelzhausen: Geldstrafe für Ex-Bürgermeister: "Der frühere Bürgermeister von Odelzhausen muss eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung zahlen. Er hatte nach Ansicht des Gerichts nicht genügend unternommen, um ein Unternehmen zu kontrollieren. Das hatte deutlich mehr Abwasser in die örtliche Kläranlage gepumpt als ausgemacht. Dadurch wurde diese überlastet und schließlich lief vor rund zweieinhalb Jahren ungefiltertes Abwasser in die Glonn. Der frühere Bürgermeister muss daher knapp 4.000 Euro Geldstrafe zahlen. Der frühere Betriebsleiter der Kläranlage sogar über 12.000 Euro. Die Glonn hat sich nach dem Vorfall mittlerweile von den Umweltschäden erholt."

Siehe auch

Fußnoten

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