Beeinträchtigung des Ortsbildes: Unterschied zwischen den Versionen

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Die das Ortsbild schützende Vorschrift des {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das [[Einfügensgebot]] maßgebliche [[nähere Umgebung]] ab. Durch {{BauGB 34}} wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im [[Geltungsbereich eines Bebauungsplans]] durch Festsetzungen nach {{BauGB 9}} Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der {{BauNVO}} möglich wäre.<ref>{{BVerwG 4 C 14.98}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
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Die das Ortsbild schützende Vorschrift des {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das [[Einfügensgebot]] maßgebliche [[nähere Umgebung]] ab. Durch {{BauGB 34}} wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines [[Bebauungsplan|Bebauungsplans]] durch Festsetzungen nach {{BauGB 9}} Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der {{BauNVO}} möglich wäre.<ref>{{BVerwG 4 C 14.98}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
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* {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:20 Uhr

Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Die das Ortsbild schützende Vorschrift des BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch BauGB § 34 wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach BauGB § 9 Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre.<ref>BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>