Beeinträchtigung des Ortsbildes: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.<noinclude> ==Normen== * {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 ==Rechtsprech…“)
 
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf  das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.<noinclude>
+
Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf  das [[Ortsbild]] nicht [[Beeinträchtigung des Ortsbildes|beeinträchtigt]] werden.
 +
 
 +
Die das Ortsbild schützende Vorschrift des {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das [[Einfügensgebot]] maßgebliche [[nähere Umgebung]] ab. Durch {{BauGB 34}} wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines [[Bebauungsplan|Bebauungsplans]] durch Festsetzungen nach {{BauGB 9}} Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der {{BauNVO}} möglich wäre.<ref>{{BVerwG 4 C 14.98}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 5: Zeile 7:
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BVerwG 4 C 14.98}}
+
* {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
 
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 +
 
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:20 Uhr

Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Die das Ortsbild schützende Vorschrift des BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch BauGB § 34 wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach BauGB § 9 Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre.<ref>BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>