Maß der baulichen Nutzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 28: Zeile 28:
  
 
===Oberverwaltungsgerichte===
 
===Oberverwaltungsgerichte===
* {{OVG Koblenz 8 A 10695/16}}
+
* {{OVG Koblenz 8 A 10695/16}}: "1. Zum Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung (kumulierende Berücksichtigung von Grundfläche und Höhe).(Rn.28) 2. Zur Ermittlung der in der Umgebungsbebauung vorhandenen Höhenmaße ist auf die Verhältnisse auf den jeweiligen Baugrundstücken abzustellen. Bei einer Hangbebauung ist die mittlere Wandhöhe maßgebend.(Rn.37)"<ref>Amtlicher Leitsatrz</ref>
  
 
===Verwaltungsgerichte===
 
===Verwaltungsgerichte===

Version vom 9. Juni 2020, 16:04 Uhr

Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt nach BauNVO § 16 Abs. 1 die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung nach BauNVO § 16 Abs. 2 bestimmt werden durch Festsetzung

  1. der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Größe der Grundflächen (GR) der baulichen Anlagen,
  2. der Geschoßflächenzahl (GFZ) oder der Größe der Geschoßfläche (GF), der Baumassenzahl (BMZ) oder der Baumasse (BM),
  3. der Zahl der Vollgeschosse (Z),
  4. der Höhe baulicher Anlagen (H).

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist beim Maß der baulichen Nutzung "auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das sind vor allem die (absolute) Grundfläche, die Anzahl der Geschosse und die Höhe des Gebäudes<ref>(BVerwG, B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3)</ref>. Der Bereich, der als nähere Umgebung im Sinne von BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 zu beurteilen ist, ist für jedes Merkmal des Einfügens gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann<ref>(BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris; BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 11)</ref>. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst<ref>(BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7)</ref>. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen<ref>(BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris 3)</ref>. Bei dem Nutzungsmaß ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart; meist führt die größere Nähe zu einer stärker prägenden Wirkung<ref>(BayVGH, U.v. 18.12.2009 - 2 B 08.2154 - juris Rn. 14)</ref>. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Bebauung auf dem Baugrundstück selbst gehört regelmäßig zu der den Maßstab bildenden Bebauung<ref>(BVerwG, B.v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 31)</ref>. Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten<ref>(BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 5; U.v. 24.07.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 48</ref>

Drittschutz

Das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise (BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1) sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend<ref>(vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4)</ref>.

Fremdkörper

Als Fremdkörper sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15 = BVerwGE 157, 1: "Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden<ref>(Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275)</ref>. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberverwaltungsgerichte

  • OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - 8 A 10695/16.OVG: "1. Zum Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung (kumulierende Berücksichtigung von Grundfläche und Höhe).(Rn.28) 2. Zur Ermittlung der in der Umgebungsbebauung vorhandenen Höhenmaße ist auf die Verhältnisse auf den jeweiligen Baugrundstücken abzustellen. Bei einer Hangbebauung ist die mittlere Wandhöhe maßgebend.(Rn.37)"<ref>Amtlicher Leitsatrz</ref>

Verwaltungsgerichte

Fußnoten

<references/>