Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung: Unterschied zwischen den Versionen

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*und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. ({{BauGB 34}} Abs. 1)
 
*und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. ({{BauGB 34}} Abs. 1)
  
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ({{BauGB 34}} Abs. 2)
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Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ({{BauGB 34}} Abs. 2)<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1 [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
* {{BauGB 34}} [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
 
* {{BVerwG 4 C 18.92}}: "Bei einem [[Dachgeschoßausbau]] kommt es für das [[Einfügen]] nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der [[Baunutzungsverordnung]] für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 18.92}}: "Bei einem [[Dachgeschoßausbau]] kommt es für das [[Einfügen]] nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der [[Baunutzungsverordnung]] für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 B 151.93}}: "Die zu Lärmimmissionen entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten Mittelwert, bei dem es sich freilich nicht um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen zumutbaren Zwischenwert unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls handelt, gilt auch für Geruchsimmissionen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 B 151.93}}: "Die zu Lärmimmissionen entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten Mittelwert, bei dem es sich freilich nicht um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen zumutbaren Zwischenwert unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls handelt, gilt auch für Geruchsimmissionen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Publikationen==
 
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===Fachbücher===
 
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 173 f.
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 173 f.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
 
* [[Bebauungsplan]]
 
* [[Bebauungsplan]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]<noinclude>

Version vom 9. Juni 2020, 13:38 Uhr

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • der Bauweise und
  • der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
  • und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß BauGB § 34 Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist BauGB § 31 Abs. 1, im Übrigen ist BauGB § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BauGB § 34 Abs. 2)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>