Nichtigkeit eines Bebauungsplans: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VGH Baden-Württemberg 8 S 2487/92}}: "Bei der Prüfung, ob ein im 19. Jahrhundert erlassener [[Baulinienplan]] wirksam übergeleitet wurde, ist nicht so zu verfahren, wie wenn bei dessen Erlaß bereits das Bundesbaugesetz oder das Baugesetzbuch gegolten hätte. Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter [[Bebauungsplan]] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als [[Nichtigkeit (Bebauungsplan)|nichtig]], so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den §§ 34, 35 BauGB genehmigungsfähig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{VGH Baden-Württemberg 8 S 2487/92}}: "Bei der Prüfung, ob ein im 19. Jahrhundert erlassener [[Baulinienplan]] wirksam übergeleitet wurde, ist nicht so zu verfahren, wie wenn bei dessen Erlaß bereits das Bundesbaugesetz oder das Baugesetzbuch gegolten hätte. Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter [[Bebauungsplan]] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als [[Nichtigkeit (Bebauungsplan)|nichtig]], so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den §§ 34, 35 BauGB genehmigungsfähig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 10:21 Uhr

"Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den BauGB § 34, BauGB § 35 genehmigungsfähig ist."<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2487/92 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2487/92: "Bei der Prüfung, ob ein im 19. Jahrhundert erlassener Baulinienplan wirksam übergeleitet wurde, ist nicht so zu verfahren, wie wenn bei dessen Erlaß bereits das Bundesbaugesetz oder das Baugesetzbuch gegolten hätte. Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den §§ 34, 35 BauGB genehmigungsfähig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>