Urheberrechtliche Einordnung des Bebauungsplans: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://delegibus.com/2007,3.pdf Thomas '''Fuchs''', Die Gemeinfreiheit von amtlichenDatenbanken (16. September 2007)]
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* [https://delegibus.com/2007,3.pdf Thomas '''Fuchs''', Die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken (16. September 2007)]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 6. Juni 2020, 00:05 Uhr

Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Satzung und somit Rechtsnorm handelt, fällt dieser als amtliches Werk unter UrhG § 5 Absatz 1.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    • a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
    • b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
  • BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03

Landgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>