Urheberrechtliche Einordnung des Bebauungsplans: Unterschied zwischen den Versionen

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Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine [[Satzung]] und somit [[Rechtsnorm]] handelt, fällt dieser unter {{UrhG 5}} Absatz 1.
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Da es sich bei dem [[Bebauungsplan]] auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine [[Satzung]] und somit [[Rechtsnorm]] handelt, fällt dieser als [[amtliches Werk]] unter {{UrhG 5}} Absatz 1.<ref>[http://www.frag-einen-anwalt.de/Frage-zu-Amtlichen-Werken-nach-5-UrhG-__f57147.html www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG]</ref><noinclude>
  
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar und ist das Ergebnis eines sowohl fachlichen als auch politischen Planungsprozesses. Als vorbereitender Bauleitplan entfaltet er keine direkte Rechtskraft für den Bürger. Er gibt den Behörden verbindliche Hinweise für die Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder für den Inhalt des Bebauungsplans.
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==Normen==
Der Flächennutzungsplan muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden und ist für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend.
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* {{UrhG 5}}
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* {{UrhG 87a}}
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* {{UrhG 87b}}
  
Die Einordnung des Flächennutzungsplans in den § 5 UrhG ist daher in der Tat auf den ersten Blick kompliziert. Meines Erachtens kommt aufgrund der eingehenden Ausführungen (unter I.) nur eine Einordnung unter § 5 Absatz 1 UrhG in Frage, da es sich hierbei um ein amtliche Entscheidung handelt, die zwar nicht den Bürger, aber sehr wohl andere Behörden bindet. Bei den unter § 5 Absatz 2 UrhG geregelten „Werken“ fehlt es an einer Bindungswirkung. Hier sind lediglich Erwägungen, Erläuterungen oder Begründungen enthalten.
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==Rechtsprechung==
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==={{BGH}}===
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* {{BGH I ZR 261/03}}: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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**a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
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**b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
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* {{BGH I ZR 175/03}}
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===Landgerichte===
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* {{LG München I 21 S 20861/86}}
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==Publikationen==
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* [https://delegibus.com/2007,3.pdf Thomas '''Fuchs''', Die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken (16. September 2007)]
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==Siehe auch==
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* [[Urheberrechtliche Einordnung des Flächennutzungsplans]]
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==Fußnoten==
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<references/>
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
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[[Kategorie:Urheberrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 6. Juni 2020, 00:05 Uhr

Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Satzung und somit Rechtsnorm handelt, fällt dieser als amtliches Werk unter UrhG § 5 Absatz 1.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    • a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
    • b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
  • BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03

Landgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>