Zurückweisung der Anmeldung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, nach {{BGB 60}} von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.<noinclude>
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Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der {{BGB 56}} bis {{BGB 59}} nicht genügt ist, nach {{BGB 60}} von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.<noinclude>
  
 
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* {{BGB 59}} [[Anmeldung zur Eintragung]]
 
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* {{BGB 60}} [[Zurückweisung der Anmeldung]]
 
* {{BGB 60}} [[Zurückweisung der Anmeldung]]
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* {{RPflG 11}} Abs. 1: Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
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* {{FamFG 58}} Abs. 1: Die [[Beschwerde (Vereinsrecht)|Beschwerde]] findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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==Siehe auch==
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* [[Eintragung in das Vereinsregister]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 09:41 Uhr

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der BGB § 56 bis BGB § 59 nicht genügt ist, nach BGB § 60 von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtspflegergesetz

  • RPflG § 11 Abs. 1: Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siehe auch