Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Mai 2020, 12:36 Uhr

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (BGB § 32 Abs. 1)

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (BGB § 32 Abs. 2)

Corona-/Covid-19-Pandemie

Nach Artikel 2 § 5 (Vereine und Stiftungen) Abs. 2 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes vom 27.03.2020 kann der Vorstand abweichend von BGB § 32 Absatz 1 Satz 1 auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Absatz 3).

Bestellung des Vorstands

Die Bestellung des Vorstands erfolgt nach BGB § 27 Abs. 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Von BGB § 27 Abs. 1 kann in der Satzung abgewichen werden (BGB § 40).

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (BGB § 27 Abs. 2)

Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach BGB § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB § 33 Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich (BGB § 33 Abs. 2). Es handelt sich bei BGB § 33 um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann von BGB § 33 abweichen (BGB § 40). Änderungen der Satzung bedürfen nach BGB § 71 Abs. 1 Satz 1 zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020

Vereinssatzungen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Protokolle

Fußnoten

<references/>