Funktaxizentrale: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist es der Zweck eines Vereins, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen, so kann er die Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Vereinsregister erwerben, wenn er bei Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll; auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte kommt es für die Frage, ob ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bezweckt ist, in einem solchen Falle nicht an.<ref>{{BGH II ZB 2/66}} Amtlicher Leitsatz</ref>
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Aktuelle Version vom 20. April 2020, 09:45 Uhr

Ist es der Zweck eines Vereins, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen, so kann er die Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Vereinsregister erwerben, wenn er bei Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll; auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte kommt es für die Frage, ob ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bezweckt ist, in einem solchen Falle nicht an.<ref>BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395 Amtlicher Leitsatz</ref>

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Verein, dessen Eintragung beantragt wird, als "Taxi-Zentrale" rechtsverbindlich Aufträge von Kunden für Taxifahrten entgegennehmen und vermitteln soll.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>