Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. ({{GO 89}} Abs. 2)<noinclude>
 
Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. ({{GO 89}} Abs. 2)<noinclude>
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==Fragen & Antworten==
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In Bezug auf die Einführung eines Kommunalunternehmens in Burgkunstadt hat der Bürgerverein eine extra [[Frage & Antwort Kommunalunternehmen]] Seite eingerichtet
  
 
==[[Gewährträgerschaft]]==
 
==[[Gewährträgerschaft]]==
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* [[Stadtratssitzung-2016-06-28 (außerordentlich)|Außerordentliche Stadtratssitzung am 28.06.2016 TOP 01]]. Gründung eines [[Kommunalunternehmen]]s - Erfahrungsbericht des [[Markt Bechhofen|Marktes Bechhofen]]
 
* [[Stadtratssitzung-2016-06-28 (außerordentlich)|Außerordentliche Stadtratssitzung am 28.06.2016 TOP 01]]. Gründung eines [[Kommunalunternehmen]]s - Erfahrungsbericht des [[Markt Bechhofen|Marktes Bechhofen]]
 
* [[Stadtratssitzung-2016-04-05#11_Gr.C3.BCndung_eines_Kommunalunternehmens_.28KU.29_mit_TOP_15_Gr.C3.BCndung_eines_Kommunalunternehmens_Beauftragung_zur_Vorstellung_des_Themenbereiches_im_Stadtrat|05.04.2016: Stadtratssitzung]] - Gründung eines Kommunalunternehmens (KU)
 
* [[Stadtratssitzung-2016-04-05#11_Gr.C3.BCndung_eines_Kommunalunternehmens_.28KU.29_mit_TOP_15_Gr.C3.BCndung_eines_Kommunalunternehmens_Beauftragung_zur_Vorstellung_des_Themenbereiches_im_Stadtrat|05.04.2016: Stadtratssitzung]] - Gründung eines Kommunalunternehmens (KU)
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* [[Stadtratssitzung-2016-08-09]]: Informationsveranstaltung des vhw "Das Kommunalunternehmen in Bayern" Kostenübernahme der Teilnahme von Stadträten
  
 
==Institutionen==
 
==Institutionen==
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* {{BezO 75}} Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
 
* {{BezO 75}} Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  
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===Verordnungen===
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===={{KommHV-Kameralistik}} (Anwendbarkeit fraglich)====
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* {{KommHV-Kameralistik 31}}<ref>Nach {{ISBN 9783782501507}} Ziffer 2.2.4 (Seite 10) ist {{KommHV-Kameralistik 31}} nebst den entsprechenden IMBek auf Kommunalunternehmen nicht anwendbar ([https://mediendb.rehmnetz.de/jehle/texte/leseprobe/9783782501507_leseprobe_01.pdf siehe Leseprobe online)]</ref>
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===Bekanntmachungen===
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* {{B3-1512-31-19}}<ref>Nach {{ISBN 9783782501507}} Ziffer 2.2.4 (Seite 10) ist {{KommHV-Kameralistik 31}} nebst den entsprechenden IMBek auf Kommunalunternehmen nicht anwendbar</ref>
  
 
==={{Geschäftsordnung}}===
 
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==={{BVerfG}}===
 
* {{BVerfG 1 BvL 28/82}} = [[BVerfGE 66, 248]] - [[Enteignung]] für [[Hochspannungsleitung]]
 
* {{BVerfG 1 BvL 28/82}} = [[BVerfGE 66, 248]] - [[Enteignung]] für [[Hochspannungsleitung]]
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* {{BVerwG 6 B 10.07}}: Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten [[Schwellenwert]]e ist nicht der [[Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten]], sondern der [[ordentlicher Rechtsweg|ordentliche Rechtsweg]] gegeben.
  
 
==={{BayVGH}}===
 
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* {{VG Würzburg W 2 K 10.349}} (aufgehoben durch {{BayVGH 4 B 11.221}})
 
* {{VG Würzburg W 2 K 10.349}} (aufgehoben durch {{BayVGH 4 B 11.221}})
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* {{VG München M 7 K 05.5966}}
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===Vergabekammern===
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* {{VK Brandenburg VK 75/03}}: Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Prüfungsberichte==
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* [http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit12005/rd06.pdf Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, 6 Gründung  und  Handeln  kommunaler  Gesellschaften  und  kommunale  Zusammenarbeit unter dem Blickwinkel des Vergaberechts]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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===Handbücher===
 
===Handbücher===
 
* Johannes '''Hellermann''', in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.
 
* Johannes '''Hellermann''', in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.
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===Loseblattwerke===
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* {{ISBN 9783782501507}}, zu {{KommHV-Kameralistik 31}} Ziffer 2.2.4. ([https://mediendb.rehmnetz.de/jehle/texte/leseprobe/9783782501507_leseprobe_01.pdf siehe Leseprobe online])
  
 
===Fachbücher===
 
===Fachbücher===
 
* Andreas '''Gaß''', Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
 
* Andreas '''Gaß''', Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
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* {{ISBN 9783829310352}}
 
* [http://www.vku.de/recht/compliance-in-kommunalen-unternehmen-aktualisierte-und-erweiterte-2-auflage.html [[Compliance]] in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage]
 
* [http://www.vku.de/recht/compliance-in-kommunalen-unternehmen-aktualisierte-und-erweiterte-2-auflage.html [[Compliance]] in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage]
 
* {{ISBN 9783638919722}}
 
* {{ISBN 9783638919722}}
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* {{ISBN 9783893822294}}
  
 
===Fachbeiträge===
 
===Fachbeiträge===
  
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* Clemens '''Antweiler''', Erschießungsverträge mit Kommunalunternehmen: Zulässigkeit und Ausschreibungspflicht, NZBau 2003, 93
 
* [http://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0344-9777-2005-2-187/das-kommunalunternehmen-aoer-als-attraktive-option-jahrgang-28-2005-heft-2#select-abstract-row Peter '''Eichhorn'''/Norbert '''Schulz''', Das Kommunalunternehmen AöR als attraktive Option in: ZögU Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen, Jahrgang 28 (2005), Heft 2, Seite 187 - 191]
 
* [http://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0344-9777-2005-2-187/das-kommunalunternehmen-aoer-als-attraktive-option-jahrgang-28-2005-heft-2#select-abstract-row Peter '''Eichhorn'''/Norbert '''Schulz''', Das Kommunalunternehmen AöR als attraktive Option in: ZögU Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen, Jahrgang 28 (2005), Heft 2, Seite 187 - 191]
 
*  Martin '''Kronawitter''',  Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
 
*  Martin '''Kronawitter''',  Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
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===Presseberichte===
 
===Presseberichte===
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===Lokalpresse===
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* [http://www.obermain.de/lokal/altenkunstadt-burgkunstadt-weismain/art2415,459591obermain.de vom 25.08.2016 -  In Sachen „Wasser“ auf Transparenz gepocht]: "Bürgerverein: Ausgliederung in ein Kommunalunternehmen bedeutet weniger öffentliche Kontrollmöglichkeiten"
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====Bayerische Staatszeitung====
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* [https://www.staatsanzeiger-eservices.de/fachartikel/BSZ_2008_12.pdf BAYERISCHE STAATSZEITUNG NR. 12 vom 20.03.2008, Seite 11, Ausschreibungspflicht nach § 31 KommHV nicht auf Kommunalunternehmen anwendbar - Kommunale Anstalten außen vor]
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====Tagespresse====
 
* [http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzdebakel-nach-netzausbau-6220018.html merkur.de Finanzdebakel nach Netzausbau]: "Weil damals Alternativen fehlten, beschloss die Gemeinde Türkenfeld vor einigen Jahren, sich selbst ein [[Glasfasernetz]] zu bauen. Jetzt wird deutlich: Der Ausbau des schnellen Internets hat die Gemeinde überfordert – inhaltlich und letztlich auch finanziell."
 
* [http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzdebakel-nach-netzausbau-6220018.html merkur.de Finanzdebakel nach Netzausbau]: "Weil damals Alternativen fehlten, beschloss die Gemeinde Türkenfeld vor einigen Jahren, sich selbst ein [[Glasfasernetz]] zu bauen. Jetzt wird deutlich: Der Ausbau des schnellen Internets hat die Gemeinde überfordert – inhaltlich und letztlich auch finanziell."
 
* [http://www.sueddeutsche.de/muenchen/freising/nahwaermenetz-finanzielles-desaster-1.2752324 sueddeutsche.de 24. November 2015, 18:46 Uhr Nahwärmenetz- Finanzielles Desaster]: "Die Stadt will das stark defizitäre [[Kommunalunternehmen]] Moosburg verkaufen. Für die angeschlossenen Haushalte ändert sich angeblich nichts"
 
* [http://www.sueddeutsche.de/muenchen/freising/nahwaermenetz-finanzielles-desaster-1.2752324 sueddeutsche.de 24. November 2015, 18:46 Uhr Nahwärmenetz- Finanzielles Desaster]: "Die Stadt will das stark defizitäre [[Kommunalunternehmen]] Moosburg verkaufen. Für die angeschlossenen Haushalte ändert sich angeblich nichts"
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====Eigene Artikel====
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* Das Kommunalunternehmen [http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/index.php/Kommunalunternehmen_eigener_Artikel]
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===Öffentlichkeit der Verwaltungsratssitzungen===
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Beispiele - Satzung von Kommunalunternehmen, die die Öffentlichkeit bei Verwaltungsratssitzungen ausschließen:
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* [http://www.peissenberg.de/fileadmin/user_upload/Satzungen/AUSFERTIGUNGabl10052016.pdf Marktgemeinde Peißenberg Satzung vom 13.05.2016]: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (§7 (3))"
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* [http://www.hagelstadt.de/A-Z/Gruendungssatzung_Kommunalunternehmen.pdf Gemeinde Hagelstadt Satzung vom 12.12.2011]: "Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen. (§7 (3) Satz 3,4)"
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* [http://www.muennerstadt.de/media/1105/satzung_ku.pdf Stadt Münnerstadt Satzung vom 24.03.2009]: "Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. (§7 (3))"
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* [http://www.azv-pfattertal.de/Satzung/kommunalunternehmersatzung.pdf Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal Satzung vom 15.12.2009]: "Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (§9 (3))"
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* [http://www.stadtwerke-weiden.de/_Resources/Persistent/b799adb28907b111f051596496b268292ddd32a0/Satzung%20des%20Kommunalunternehmens.pdf Stadt Weiden i.d.OPf. Satzung vom 16.03.2015]: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (§7 (3))"
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* [http://stadtwerke-bad-reichenhall.de/medien/unternehmenssatzung.pdf Stadt Bad Reichenhall Satzung vom 07.10.2013]: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich (§7 (3))"
  
 
==Links==
 
==Links==
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** [[Abwasserbeseitigung]]
 
** [[Abwasserbeseitigung]]
 
* [[Rechnungsprüfung]], {{GO 106}} Abs. 4 Satz 2 Alt. 2
 
* [[Rechnungsprüfung]], {{GO 106}} Abs. 4 Satz 2 Alt. 2
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* [[Vergabe]]
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* [[Vergaberecht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 12. Juli 2019, 14:30 Uhr

Die Gemeinde kann nach GO Art. 89 Abs. 1 Satz 1 selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).

Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2)

Fragen & Antworten

In Bezug auf die Einführung eines Kommunalunternehmens in Burgkunstadt hat der Bürgerverein eine extra Frage & Antwort Kommunalunternehmen Seite eingerichtet

Gewährträgerschaft

Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Stadtrat

Institutionen

Vergaberecht

Oberhalb der Schwellenwerte

Es ist davon auszugehen, dass ein Kommunalunternehmen etwa im Bereich Abwasserbeseitigung Auftraggeber im Sinne des GWB § 98 Nr. 2 ist und damit oberhalb der in VgV § 2 definierten Schwellenwerte an die Vergabeverordnung (VgV) und die jeweilige Verdingungsordnung gebunden ist.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 21</ref>

Unterhalb der Schwellenwerte

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht wohl unterhalb der Schwellenwerte nach VgV § 2 keine Verpflichtung zur Anwendung der Verdingungsordnungen.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 22 m.w.N.</ref>

Normen

Gesetze

Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 26.07.1995 (GVBl. 1995, 376)

Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.07.1998 (GVBl. 1998, 424)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 86 Rechtsformen
  • GO Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
  • GO Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • GO Art. 90 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
  • GO Art. 91 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

  • LKrO Art. 77 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

  • BezO Art. 75 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Verordnungen

Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)

KommHV-Kameralistik (Anwendbarkeit fraglich)

Bekanntmachungen

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

  • § 13 Abs. 1 Nr. 8: Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit ... 8. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (GO Art. 90 Abs. 3 Satz 2),

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Landgerichte

  • LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08: Ein Bezirk haftet nur dann für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Kommunalunternehmens nicht zu erlangen ist. Es handelt sich hierbei nach dem Wortlaut gerade nicht um eine gesamtschuldnerisch ausgestaltete Haftung, sondern um eine subsidiär ausgestaltete Haftung des Bezirks.<ref>Abs. 34</ref>

Verwaltungsgerichte

Vergabekammern

  • VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2003 - VK 75/03: Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Prüfungsberichte

Publikationen

Lexika

Dissertationen

  • Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
  • Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 28. Ergänzungslieferung Dezember 2015, ISBN 9783406684043, Art. 89

Handbücher

  • Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.

Loseblattwerke

Fachbücher

  • Andreas Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
  • Andreas Gaß / Josef Popp, Die Gemeinde als Unternehmer (Praxisreihe des Bayerischen Gemeindetags), Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden, 1. Aufl. 2014, ISBN 9783829310352
  • Compliance in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage
  • Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH
  • Norbert Schulz / Monika Wager, Recht der Eigenbetriebe und der Kommunalunternehmen in Bayern, Gemeinde- u. Schulverlag Bavaria in Kommunal- und Schul-Verlag, 2. Aufl. 2013, ISBN 9783893822294

Fachbeiträge

Broschüren

  • Arndt / Schliesky / Ziertmann (2003) Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein.

Presseberichte

Lokalpresse

Bayerische Staatszeitung

Tagespresse

Eigene Artikel

  • Das Kommunalunternehmen [1]

Öffentlichkeit der Verwaltungsratssitzungen

Beispiele - Satzung von Kommunalunternehmen, die die Öffentlichkeit bei Verwaltungsratssitzungen ausschließen:

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>