Hausrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt Burgkunstadt hat sowohl in ihren Gebäuden (Rathaus, Stadthalle etc.) wie aber auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf Grund und Boden der Stadt (z.B. Marktplatz, Festwiese) das Hausrecht. Das [[Hausrecht]] steht grundsätzlich dem Eigentümer zu, es kann aber auf Mieter <ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201980,%20700 BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - Az. I ZR 138/77 = NJW 1980, 700]</ref>, Pächter, Entleiher usw. übergehen.  
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==Überblick==
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Das [[Hausrecht]] steht grundsätzlich dem Eigentümer zu, es kann aber auf Mieter <ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201980,%20700 BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - Az. I ZR 138/77 = NJW 1980, 700]</ref>, Pächter, Entleiher usw. - z.B. bei nicht städtischen Veranstaltungen in der Stadthalle auf den Veranstalter - übergehen.  
  
Das Hausrecht des jeweiligen Betreibers ist etwa auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bachten. So verstoßen z.B. versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Deutschen Bahn AG gegen deren Unternehmenspertsönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202210 KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99] = NJW 2000, 2210;]</ref>. Im Bahnhof Burgkunstadt gilt die [http://www.deutschebahn.com/file/2179238/data/hausordnung.pdf Hausordnung der Deutschen Bahn AG]. Weitere Beispiele für zwingende Beachtung des Hausrechts des jeweiligen Eigentümers sind:
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Das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers bzw. Betreibers ist etwa auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten. So verstoßen z.B. versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Deutschen Bahn AG gegen deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202210 KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99] = NJW 2000, 2210;]</ref>. Weitere Beispiele für zwingende Beachtung des Hausrechts des jeweiligen Eigentümers sind:
  
 
* Schlossanlagen innerhalb der Einfriedungen, <ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2044/10 BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10], [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10 V ZR 45/10]; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2046/10 V ZR 46/10]</ref>
 
* Schlossanlagen innerhalb der Einfriedungen, <ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2044/10 BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10], [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10 V ZR 45/10]; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2046/10 V ZR 46/10]</ref>
 
* Zoos<ref>siehe http://zooliste.de/</ref>
 
* Zoos<ref>siehe http://zooliste.de/</ref>
  
Beim Hausrecht ist im Gegensatz zum öffentlichen Freiheitsgrundsatz (Art. 2 GG) eine Verbotsvermutung mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten.
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Beim Hausrecht ist im Gegensatz zum öffentlichen Freiheitsgrundsatz (Art. 2 GG) eine Verbotsvermutung mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten. Verstöße gegen das Hausrecht können zivilrechtliche [[Unterlassung]]s-, [[Beseitigung]]s- und [[Schadensersatz]]ansprüche auslösen (§§ 862, 1004 BGB). Je nach Fallgestaltung können Verstöße gegen das Hausrecht auch strafrechtliche Konsequenzen haben ({{StGB 123}} [[Hausfriedensbruch]]).
  
==Quellen==
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==Gemeinderatssitzung==
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Im Rahmen von '''[[Stadtratssitzung]]en''' handhabt der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus ({{GO 53}} Absatz 1 Satz 1). Nach Art. 53 Absatz 1 Satz 2 BayGO ist der Vorsitzende berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Satz 3). Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Absatz 2).
  
===Normen===
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==Stadt Burgkunstadt==
* [http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html StGB § 123 Hausfriedensbruch]
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Die Stadt Burgkunstadt hat sowohl in ihren Gebäuden ([[Rathaus]], [[Stadthalle]] etc.) wie aber auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf Grund und Boden der Stadt (z.B. [[Marktplatz]], [[Festwiese]]) das [[Hausrecht]].
* [http://dejure.org/gesetze/StGB/193.html StGB § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen]
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Regelungen zur Ordnung finden sich auch in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_29_Beratung_der_Sitzungsgegenst.C3.A4nde|§ 29 Abs. 8 und 9]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]].<ref>Für entsprechende Informationen zur Regelung des Hausrechts bedanken wir uns bei der Stadtverwaltung Burgkunstadt</ref>
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Im [[Bahnhof Burgkunstadt]] gilt die [http://www.deutschebahn.com/file/2179238/data/hausordnung.pdf Hausordnung der Deutschen Bahn AG].
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==Muster==
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Bei geplanten [[Veranstaltung]]en insbesondere mit Bezug zu Themen, die [[Rechtsextremismus|Rechtsextreme]] veranlassen könnten, die Veranstaltung zu stören, empfiehlt sich die Verwendung folgenden Hinweises auf allen Flyern und Veranstaltungsankündigungen (nicht erst während der Veranstaltung!)
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<blockquote>"Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem [[Hausrecht]] Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch [[Rassismus|rassistische]], [[Nationalismus|nationalistische]], [[Antisemitismus|antisemitische]] oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen."<ref>Quelle: http://www.mbr-berlin.de, zitiert nach {{ISBN 9783899654837}}, Seite 41 m.w.N.</ref></blockquote>
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==Normen==
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==={{StGB}}===
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* {{StGB 123}} [[Hausfriedensbruch]]
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* {{StGB 193}} [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]]
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==={{BGB}}===
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* [http://dejure.org/gesetze/BGB/862.html BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung]
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* [http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]
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==={{VersG}}===
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* [http://dejure.org/gesetze/VersG/6.html VersG § 6 Abs. 2 Zutrittsrecht der Presse bei öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen]
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==={{BayPrG}}===
 
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-PresseGBY2000pArt3 BayPrG Art. 3]
 
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-PresseGBY2000pArt3 BayPrG Art. 3]
  
===Rechtsprechung===
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==={{GO}}===
====Bundesgerichtshof (BGH)====
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* {{GO 53}} Absatz 1 Satz 1 Handhabung der Ordnung
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==={{Geschäftsordnung}}===
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* [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_11_Vorsitz_im_Stadtrat|§ 11 Abs. 1 Satz 3]]
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* [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_29_Beratung_der_Sitzungsgegenst.C3.A4nde § 29 Abs. 8 und 9]]
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==Rechtsprechung==
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===Bundesverfassungsgericht (BVerfG)===
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* {{BVerfG 1 BvQ 28/01}} [[Loveparade]] ist keine [[öffentliche Versammlung]]
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===Bundesgerichtshof (BGH)===
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2044/10 BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10], [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10 V ZR 45/10];  [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2046/10 V ZR 46/10] [[Hausrecht]] Sanssoucis - Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2044/10 BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10], [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10 V ZR 45/10];  [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2046/10 V ZR 46/10] [[Hausrecht]] Sanssoucis - Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20134/05 BGH, Urteil vom 20.01.2006 - V ZR 134/05] Hausrecht Flughafen
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20134/05 BGH, Urteil vom 20.01.2006 - V ZR 134/05] Hausrecht Flughafen
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* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2099/73 BGH, Urteil vom 20.09.1974 - I ZR 99/73] Schloss Tegel Hausrecht
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2099/73 BGH, Urteil vom 20.09.1974 - I ZR 99/73] Schloss Tegel Hausrecht
  
====Obergerichte====
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===Obergerichte===
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202210 KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99] = NJW 2000, 2210; Versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Bahn AG verstoßen gegen deren Unternehmenspertsönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig;
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202210 KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99] = NJW 2000, 2210; Versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Bahn AG verstoßen gegen deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig;
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==Publikationen==
  
===Publikationen===
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===Lexika===
* Wolfgang Rau: ''Recht für Fotografen. Der Ratgeber für die fotografische Praxis.'' Galileo Press, Bonn 2012, ISBN 978-3-8362-1795-8
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* [http://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht Wikipedia]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht Wikipedia Hausrecht]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}}, Seite 72 ff.
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* {{ISBN 9783782505475}} Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)
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* Wolfgang '''Rau''': ''Recht für Fotografen. Der Ratgeber für die fotografische Praxis.'' Galileo Press, Bonn 2012, ISBN 978-3-8362-1795-8, S. 80 ff. (Ziffer 2.1.1)
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==Siehe auch==
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* [[Störung der Gemeinderatssitzung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 25. November 2016, 19:36 Uhr

Überblick

Das Hausrecht steht grundsätzlich dem Eigentümer zu, es kann aber auf Mieter <ref>BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - Az. I ZR 138/77 = NJW 1980, 700</ref>, Pächter, Entleiher usw. - z.B. bei nicht städtischen Veranstaltungen in der Stadthalle auf den Veranstalter - übergehen.

Das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers bzw. Betreibers ist etwa auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten. So verstoßen z.B. versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Deutschen Bahn AG gegen deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig<ref>KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 = NJW 2000, 2210;]</ref>. Weitere Beispiele für zwingende Beachtung des Hausrechts des jeweiligen Eigentümers sind:

Beim Hausrecht ist im Gegensatz zum öffentlichen Freiheitsgrundsatz (Art. 2 GG) eine Verbotsvermutung mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten. Verstöße gegen das Hausrecht können zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§§ 862, 1004 BGB). Je nach Fallgestaltung können Verstöße gegen das Hausrecht auch strafrechtliche Konsequenzen haben (StGB § 123 Hausfriedensbruch).

Gemeinderatssitzung

Im Rahmen von Stadtratssitzungen handhabt der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus (GO Art. 53 Absatz 1 Satz 1). Nach Art. 53 Absatz 1 Satz 2 BayGO ist der Vorsitzende berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Satz 3). Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Absatz 2).

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt hat sowohl in ihren Gebäuden (Rathaus, Stadthalle etc.) wie aber auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf Grund und Boden der Stadt (z.B. Marktplatz, Festwiese) das Hausrecht.

Regelungen zur Ordnung finden sich auch in § 29 Abs. 8 und 9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt.<ref>Für entsprechende Informationen zur Regelung des Hausrechts bedanken wir uns bei der Stadtverwaltung Burgkunstadt</ref>

Im Bahnhof Burgkunstadt gilt die Hausordnung der Deutschen Bahn AG.

Muster

Bei geplanten Veranstaltungen insbesondere mit Bezug zu Themen, die Rechtsextreme veranlassen könnten, die Veranstaltung zu stören, empfiehlt sich die Verwendung folgenden Hinweises auf allen Flyern und Veranstaltungsankündigungen (nicht erst während der Veranstaltung!)

"Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen."<ref>Quelle: http://www.mbr-berlin.de, zitiert nach Yves Müller / Benjamin Winkler, Gegen Nazis sowieso. Lokale Strageien gegen rechts, VSA Verlag Hamburg 2012, ISBN 9783899654837, Seite 41 m.w.N.</ref>

Normen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Versammlungsgesetz (VersG)

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Obergerichte

  • KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 = NJW 2000, 2210; Versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Bahn AG verstoßen gegen deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig;

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086, Seite 72 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)
  • Wolfgang Rau: Recht für Fotografen. Der Ratgeber für die fotografische Praxis. Galileo Press, Bonn 2012, ISBN 978-3-8362-1795-8, S. 80 ff. (Ziffer 2.1.1)

Siehe auch

Fußnoten

<references />