Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://stadtwerke-bad-reichenhall.de/medien/unternehmenssatzung.pdf Stadt Bad Reichenhall Satzung vom 07.10.2013]: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich (§7 (3))"
 
* [http://stadtwerke-bad-reichenhall.de/medien/unternehmenssatzung.pdf Stadt Bad Reichenhall Satzung vom 07.10.2013]: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich (§7 (3))"
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* https://docs.google.com/document/d/1yiDKLxEPahre_9Yx0pzCqUBTl4C-c5ofrqoelbnjVUM/edit?ts=57b9b03a#
  
 
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Version vom 24. August 2016, 16:40 Uhr

Die Gemeinde kann nach GO Art. 89 Abs. 1 Satz 1 selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).

Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2)

Fragen & Antworten

In Bezug auf die Einführung eines Kommunalunternehmens in Burgkunstadt hat der Bürgerverein eine extra Frage & Antwort Kommunalunternehmen Seite eingerichtet

Gewährträgerschaft

Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Stadtrat

Institutionen

Vergaberecht

Oberhalb der Schwellenwerte

Es ist davon auszugehen, dass ein Kommunalunternehmen etwa im Bereich Abwasserbeseitigung Auftraggeber im Sinne des GWB § 98 Nr. 2 ist und damit oberhalb der in VgV § 2 definierten Schwellenwerte an die Vergabeverordnung (VgV) und die jeweilige Verdingungsordnung gebunden ist.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 21</ref>

Unterhalb der Schwellenwerte

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht wohl unterhalb der Schwellenwerte nach VgV § 2 keine Verpflichtung zur Anwendung der Verdingungsordnungen.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 22 m.w.N.</ref>

Normen

Gesetze

Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 26.07.1995 (GVBl. 1995, 376)

Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.07.1998 (GVBl. 1998, 424)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 86 Rechtsformen
  • GO Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
  • GO Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • GO Art. 90 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
  • GO Art. 91 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

  • LKrO Art. 77 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

  • BezO Art. 75 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Verordnungen

Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)

KommHV-Kameralistik (Anwendbarkeit fraglich)

Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)<ref>Nach Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507 Ziffer 2.2.4 (Seite 10) ist KommHV-Kameralistik § 31 nebst den entsprechenden IMBek auf Kommunalunternehmen nicht anwendbar</ref>

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

  • § 13 Abs. 1 Nr. 8: Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit ... 8. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (GO Art. 90 Abs. 3 Satz 2),

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Landgerichte

  • LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08: Ein Bezirk haftet nur dann für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Kommunalunternehmens nicht zu erlangen ist. Es handelt sich hierbei nach dem Wortlaut gerade nicht um eine gesamtschuldnerisch ausgestaltete Haftung, sondern um eine subsidiär ausgestaltete Haftung des Bezirks.<ref>Abs. 34</ref>

Verwaltungsgerichte

Vergabekammern

  • VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2003 - VK 75/03: Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Prüfungsberichte

Publikationen

Lexika

Dissertationen

  • Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
  • Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 28. Ergänzungslieferung Dezember 2015, ISBN 9783406684043, Art. 89

Handbücher

  • Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.

Loseblattwerke

Fachbücher

  • Andreas Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
  • Andreas Gaß / Josef Popp, Die Gemeinde als Unternehmer (Praxisreihe des Bayerischen Gemeindetags), Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden, 1. Aufl. 2014, ISBN 9783829310352
  • Compliance in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage
  • Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH
  • Norbert Schulz / Monika Wager, Recht der Eigenbetriebe und der Kommunalunternehmen in Bayern, Gemeinde- u. Schulverlag Bavaria in Kommunal- und Schul-Verlag, 2. Aufl. 2013, ISBN 9783893822294

Fachbeiträge

Broschüren

  • Arndt / Schliesky / Ziertmann (2003) Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein.

Presseberichte

Bayerische Staatszeitung

Tagespresse

Öffentlichkeit der Verwaltungsratssitzungen

Beispiele - Satzung von Kommunalunternehmen, die die Öffentlichkeit bei Verwaltungsratssitzungen ausschließen:

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>