Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 112: Zeile 112:
  
 
==Links==
 
==Links==
 +
 +
* http://www.buergerliste-schierling.de/index.php?option=com_content&view=article&id=248:brauchen-wir-ein-kommunalunternehmen&catid=54:aktuelles
 
* http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzloch-kommunalunternehmen-6178846.html
 
* http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzloch-kommunalunternehmen-6178846.html
 
* http://www.kgst.de/themenfelder/finanzmanagement/konzern-und-beteiligungssteuerung/rechtsformen.dot
 
* http://www.kgst.de/themenfelder/finanzmanagement/konzern-und-beteiligungssteuerung/rechtsformen.dot

Version vom 28. Juni 2016, 16:39 Uhr

Die Gemeinde kann nach GO Art. 89 Abs. 1 Satz 1 selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).

Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2)

Stadtrat

Institutionen

Vergaberecht

Oberhalb der Schwellenwerte

Es ist davon auszugehen, dass ein Kommunalunternehmen etwa im Bereich Abwasserbeseitigung Auftraggeber im Sinne des GWB § 98 Nr. 2 ist und damit oberhalb der in VgV § 2 definierten Schwellenwerte an die Vergabeverordnung (VgV) und die jeweilige Verdingungsordnung gebunden ist.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 21</ref>

Unterhalb der Schwellenwerte

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht wohl unterhalb der Schwellenwerte nach VgV § 2 keine Verpflichtung zur Anwendung der Verdingungsordnungen.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 22 m.w.N.</ref>

Normen

Gesetze

Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 26.07.1995 (GVBl. 1995, 376)

Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.07.1998 (GVBl. 1998, 424)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 86 Rechtsformen
  • GO Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
  • GO Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • GO Art. 90 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
  • GO Art. 91 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

  • LKrO Art. 77 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

  • BezO Art. 75 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Verordnungen

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

  • § 13 Abs. 1 Nr. 8: Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit ... 8. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (GO Art. 90 Abs. 3 Satz 2),

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Landgerichte

  • LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08: Ein Bezirk haftet nur dann für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Kommunalunternehmens nicht zu erlangen ist. Es handelt sich hierbei nach dem Wortlaut gerade nicht um eine gesamtschuldnerisch ausgestaltete Haftung, sondern um eine subsidiär ausgestaltete Haftung des Bezirks.<ref>Abs. 34</ref>

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Lexika

Dissertationen

  • Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
  • Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 28. Ergänzungslieferung Dezember 2015, ISBN 9783406684043, Art. 89

Handbücher

  • Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.

Fachbücher

Fachbeiträge

Broschüren

  • Arndt / Schliesky / Ziertmann (2003) Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein.

Presseberichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>