Finanzzuweisung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]], die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung). ({{FAG 7}} Abs. 1)<noinclude>
+
Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]], die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung). ({{FAG 7}} Abs. 1) Als Finanzzuweisungen werden gewährt: ... 3.  den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 16,70 € je Einwohner und Haushaltsjahr. ({{FAG 7}} Abs. 2 Nr.3)<noinclude>
 +
 
 +
==[[Stadt Burgkunstadt]]==
 +
 
 +
===Haushalt===
 +
 
 +
====[[Haushaltsstelle]]====
 +
 
 +
Die Finanzzuweisungen nach {{FAG 7}} werden in der Stadt Burgkunstadt unter der [[Haushaltsstelle]] [[0.9000.0611]] "Pauschale Finanzzuweisungen Art. 7 FAG 16,70/EW" verbucht.
 +
 
 +
====[[Haushaltsansatz]]====
 +
 
 +
Der Haushaltsansatz beträgt für
 +
 
 +
* 2016: EUR 107.000<ref>Quelle:[http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/images/d/de/Haushaltsplan_bku_2016.pdf#page=212 Haushaltsplan 2016, Seite 212]</ref>
 +
* 2015: EUR 107.495<ref>Quelle:[http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/images/d/de/Haushaltsplan_bku_2016.pdf#page=212 Haushaltsplan 2016, Seite 212]</ref>.
 +
 
 +
====[[Finanzplanung]]====
 +
 
 +
Die Finanzplanungswerte betragen für die Jahre 2017-2019 jeweils EUR 107.000<ref>Quelle:[http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/images/d/de/Haushaltsplan_bku_2016.pdf#page=212 Haushaltsplan 2016, Seite 212]</ref>.
 +
 
 +
===Einnahmen===
 +
 
 +
Die Einnahmen aus den Finanzzuweisungen nach {{FAG 7}} betrugen in der Stadt Burgkunstadt im Jahr
 +
* 2015: EUR 107.497,90<ref>Quelle: [[Rechenschaftsbericht_2015_der_Stadt_Burgkunstadt#Entwicklung_der_wichtigsten_Einnahmen_des_Verwaltungshaushalts|Rechenschaftsbericht 2015]]</ref>
 +
* 2014: EUR 108.950,80<ref>Quelle:[http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/images/d/de/Haushaltsplan_bku_2016.pdf#page=212 Haushaltsplan 2016, Seite 212]</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 6: Zeile 31:
  
 
* {{FAG 7}}
 
* {{FAG 7}}
 +
 +
==={{FAGDV}}===
 +
 +
* {{FAGDV 7}} [[Finanzzuweisung]]en
 +
 +
==Publikationen==
 +
 +
===Fachbücher===
 +
 +
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 8610 (Teil 4 Ziffer 2.12.13)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
  
 
* [[übertragener Wirkungskreis]]
 
* [[übertragener Wirkungskreis]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Haushalt]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Haushalt]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 23. Juni 2016, 13:26 Uhr

Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung). (FAG Art. 7 Abs. 1) Als Finanzzuweisungen werden gewährt: ... 3. den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 16,70 € je Einwohner und Haushaltsjahr. (FAG Art. 7 Abs. 2 Nr.3)

Stadt Burgkunstadt

Haushalt

Haushaltsstelle

Die Finanzzuweisungen nach FAG Art. 7 werden in der Stadt Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle 0.9000.0611 "Pauschale Finanzzuweisungen Art. 7 FAG 16,70/EW" verbucht.

Haushaltsansatz

Der Haushaltsansatz beträgt für

Finanzplanung

Die Finanzplanungswerte betragen für die Jahre 2017-2019 jeweils EUR 107.000<ref>Quelle:Haushaltsplan 2016, Seite 212</ref>.

Einnahmen

Die Einnahmen aus den Finanzzuweisungen nach FAG Art. 7 betrugen in der Stadt Burgkunstadt im Jahr

Normen

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV)

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 8610 (Teil 4 Ziffer 2.12.13)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>