Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 4 C 18.92}}: "Bei einem [[Dachgeschoßausbau]] kommt es für das [[Einfügen]] nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der [[Baunutzungsverordnung]] für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 18.92}}: "Bei einem [[Dachgeschoßausbau]] kommt es für das [[Einfügen]] nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der [[Baunutzungsverordnung]] für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG 4 B 151.93}}: "Die zu Lärmimmissionen entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten Mittelwert, bei dem es sich freilich nicht um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen zumutbaren Zwischenwert unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls handelt, gilt auch für Geruchsimmissionen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG IV C 9.77}}
 
* {{BVerwG IV C 9.77}}
 
* {{BVerwG 4 B 72.89}}: "Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 B 72.89}}: "Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Version vom 6. Mai 2016, 22:43 Uhr

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • der Bauweise und
  • der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
  • und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BauGB § 34 Abs. 2)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173 f.

Siehe auch

Fußnoten

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