Rückwirkung von Satzungen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
* {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2<ref>Siehe {{BVerfG 1 BvR 2457/08}}</ref> | * {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2<ref>Siehe {{BVerfG 1 BvR 2457/08}}</ref> | ||
− | == | + | ==Rechtsprechung== |
* {{VG Gießen 8 L 1734/12.GI}} [[Rückwirkung von Satzungen|Rückwirkende]] Einführung [[gesplittete Abwassergebühr|gesplitteter Abwassergebühr]] rechtswidrig, wenn nicht rechtzeitig auf Einführung hingewiesen wird | * {{VG Gießen 8 L 1734/12.GI}} [[Rückwirkung von Satzungen|Rückwirkende]] Einführung [[gesplittete Abwassergebühr|gesplitteter Abwassergebühr]] rechtswidrig, wenn nicht rechtzeitig auf Einführung hingewiesen wird | ||
Version vom 21. April 2016, 18:04 Uhr
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 26 Abs. 1 Satz 2: In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Kommunalabgabengesetz (KAG)
- KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2<ref>Siehe BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08</ref>
Rechtsprechung
- VG Gießen, Beschluss vom 08.02.2013 - 8 L 1734/12.GI Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig, wenn nicht rechtzeitig auf Einführung hingewiesen wird
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 84 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>