Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 14: Zeile 14:
 
* [[Friedhof]]
 
* [[Friedhof]]
 
* [[Forstwirtschaft]]
 
* [[Forstwirtschaft]]
 +
* [[Jahrmarkt|Jahrmärkte]] - Die nachfolgend aufgeführten [[Jahrmarkt|Jahrmärkte]] sind nach [[Satzung_über_die_Jahrmärkte_in_der_Stadt_Burgkunstadt_vom_18.02.2004#.C2.A7_1_Rechtsform|§ 1]] der [[Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt vom 18.02.2004]] [[öffentliche Einrichtung]]en der Gemeinde:
 +
**1. der [[Ostermarkt]],
 +
**2. der [[Pfingstmarkt]],
 +
**3. der [[Kirchweihmarkt]],
 +
**4. der [[Novembermarkt]] und
 +
**5. der [[Weihnachtsmarkt]]
 
* [[Notunterkunft]]
 
* [[Notunterkunft]]
 
* [[Schustermuseum]]
 
* [[Schustermuseum]]

Version vom 17. April 2016, 14:12 Uhr

Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Gemeindeangehörige

Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

  • ...

Benutzungsanspruch

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Zulassung zur Benutzung

Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (GG Art. 3 Abs. 1, BV Art. 118 Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.

Benutzungsverhältnis

Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften

Einschränkungen sind möglich durch

Gesetze

Benutzungssatzung

Widmung

Kapazität

Verfügbarkeit

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Fußnoten

<references />