Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. April 2016, 14:36 Uhr
Die Gemeinde kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).
Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2))
Stadtrat
- Stadtratssitzung am 05.04.2016: Gründung eines Kommunalunternehmens (KU)
Institutionen
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 86 Rechtsformen
- GO Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
Verordnungen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 = BVerfGE 66, 248 - Enteignung für Hochspannungsleitung
Landgerichte
- LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08: Ein Bezirk haftet nur dann für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Kommunalunternehmens nicht zu erlangen ist. Es handelt sich hierbei nach dem Wortlaut gerade nicht um eine gesamtschuldnerisch ausgestaltete Haftung, sondern um eine subsidiär ausgestaltete Haftung des Bezirks.<ref>Abs. 34</ref>
Publikationen
Lexika
Dissertationen
- Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
- Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (=Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.
Handbücher
- Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.
Fachbücher
- Andreas Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
- Compliance in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage
Fachbeiträge
- Martin Kronawitter, Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
- Dr. Werner Weber, Compliance in kommunalen Unternehmen
Presseberichte
- merkur.de Finanzdebakel nach Netzausbau: "Weil damals Alternativen fehlten, beschloss die Gemeinde Türkenfeld vor einigen Jahren, sich selbst ein Glasfasernetz zu bauen. Jetzt wird deutlich: Der Ausbau des schnellen Internets hat die Gemeinde überfordert – inhaltlich und letztlich auch finanziell."
- sueddeutsche.de 24. November 2015, 18:46 Uhr Nahwärmenetz- Finanzielles Desaster: "Die Stadt will das stark defizitäre Kommunalunternehmen Moosburg verkaufen. Für die angeschlossenen Haushalte ändert sich angeblich nichts"
Links
- http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzloch-kommunalunternehmen-6178846.html
- http://www.kgst.de/themenfelder/finanzmanagement/konzern-und-beteiligungssteuerung/rechtsformen.dot
- https://bezahlschranke.wordpress.com/2015/03/24/korruption-und-vetternwirtschaft-bei-der-ve-munchen-ost/comment-page-1/