Vereinigungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen [[Mitgliederwerbung]] ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 397/87}} Abs. 16</ref>
 
"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen [[Mitgliederwerbung]] ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 397/87}} Abs. 16</ref>
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====Positive Vereinigungsfreiheit====
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* [[Gründung]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Beitritt]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Verbleib]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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====[[Negative Vereinigungsfreiheit]]====
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* [[Nichtgründung]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Fernbleiben]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Austritt]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
  
 
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Version vom 22. März 2016, 14:02 Uhr


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"Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden." (GG Art. 9 Abs. 1)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Vereinigung

Begriff
  • (P/F) Ab 2 oder ab 3 Personen
Abgrenzungen
Ein-Mann-GmbH
Stiftungen

"Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läßt sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts schon deshalb nichts aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit herleiten, weil im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Stiftung der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG nicht berührt wird. Denn anders als bei einer Vereinigung, bei der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft, fehlt es bei einer Stiftung - wie auch vorliegend - an einer verbandsmäßigen Organisation. Sie weist keinen personellen Zusammenschluß auf, sondern ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird. Schon wegen des bei einer Stiftung fehlenden personalen Bezugs, wie er für Vereinigungen prägend ist, erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 9 GG nicht auf Stiftungen."<ref>BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 Abs. 31</ref>

Körperschaften des öffentlichen Rechts

"Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65; 1 BvR 259/66 Abs. 94</ref>

Religiöse Vereinigungen
Politische Parteien

Schutz im Innenverhältnis

"Insoweit gilt das gleiche wie zu Art. 9 Abs. 1 GG: Die Koalitionsfreiheit, die in dem Element des "Sich-Vereinigens" die gleiche Bedeutung hat wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit (vgl. oben III 2a), schützt nicht nur die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis; sie schützt auch die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte."<ref>BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77; 1 BvR 533/77; 1 BvR 419/78; 1 BvL 21/78 Abs. 220</ref>

Schutz im Außenverhältnis

Vereinsname

"Zu dem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich gehört in gewissem Umfang die Namensführung. Der Name erfüllt für einen Verein im allgemeinen und für die Beschwerdeführerinnen im besonderen eine wichtige Funktion: Bei eingetragenen Vereinen ist er ein notwendiger Bestandteil der Satzung (§ 57 Abs. 1 BGB) und Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister. Er ist die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder sammeln, als Verein in der Öffentlichkeit auftreten und durch die er sich von anderen Vereinen unterscheidet. Handelt es sich vor allem um alte und originelle Namen, so besteht auch ein besonderes Affektionsinteresse. Würde der Name nicht geschützt und staatlichen Eingriffen schutzlos preisgegeben, so wäre der verfassungsrechtliche Schutz für Vereine weitgehend entwertet. Die Vereine würden zwar im Zivilrecht gegenüber Angriffen von anderen Personen auf den Namen geschützt, wären aber Eingriffen des Staates gegenüber machtlos."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 Abs. 50</ref>

Aufgabenerfüllung

"Neben dem Schutz des Namens gewährleistet Art. 9 Abs. 1 GG, daß der Verein die von ihm frei gewählten Aufgaben erfüllen kann."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 Abs. 51</ref>

Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung

"Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) schützt auch die werbewirksame Selbstdarstellung eines Vereins. Dachverbänden von Lohnsteuerhilfevereinen kann nicht verboten werden, die Zahl ihrer Mitgliedsvereine öffentlich bekanntzugeben."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 Amtlicher Leitsatz</ref>

"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen Mitgliederwerbung ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 Abs. 16</ref>

Positive Vereinigungsfreiheit

Negative Vereinigungsfreiheit

Eingriff

Rechtfertigung

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Historisch (außer Kraft)

Weimarer Reichsverfassung

  • Art. 124<ref>siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).</ref>:
    • Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
    • Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Paulskirchenverfassung

  • Art. 162

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Lexika

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 12533

Fachaufsätze

  • Dietrich Murswiek, Grundfälle zur Vereinigungsfreiheit - Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116 - 122
  • Norbert Nolte / Markus Planker, Vereinigungsfreiheit und Vereinsbetätigung, Jura 1993, 635 ff.

Skripte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>