Niederschlagswasser: Unterschied zwischen den Versionen

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Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum [[Abwasser]]. Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
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==Begriff==
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Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser ({{WHG 54}} Abs. 1 Nr. 2).
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Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum [[Abwasser]]. Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert (z.B. [[Regenrückhaltebecken]]), verrieselt (z.B. [[Rieselfelder]]) oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Abwasser]]
 
* [[Abwasserbeseitigung]]
 
* [[Abwasserbeseitigung]]
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* [[Gesplittete Abwassergebühr]]

Aktuelle Version vom 7. März 2016, 11:27 Uhr

Begriff

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (WHG § 54 Abs. 1 Nr. 2).

Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum Abwasser. Niederschlagswasser soll nach WHG § 55 Abs. 2 ortsnah versickert (z.B. Regenrückhaltebecken), verrieselt (z.B. Rieselfelder) oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Siehe auch