Jahresrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Prüfung der Jahresrechnung==
 
==Prüfung der Jahresrechnung==
Die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft ([[örtliche Rechnungsprüfung]]). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. ({{GO 103}} Abs. 1)
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Die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem [[Rechnungsprüfungsausschuss]] geprüft ([[örtliche Rechnungsprüfung]]). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. ({{GO 103}} Abs. 1)
  
 
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Version vom 25. August 2015, 13:22 Uhr

Die Jahresrechnung stellt im Rahmen der Kameralistik das Gegenstück zum Haushaltsplan dar<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 49</ref>.

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung

Prüfung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. (GO Art. 103 Abs. 1)

Fristen

Aufstellung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. (GO Art. 102 Abs. 2)

Rechnungsprüfung und Entlastung

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (GO Art. 102 Abs. 3)

Informationsrechte

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. (GO Art. 102 Abs. 4)

Der einzelne Gemeinderat hat kein Recht darauf, daß ihm mit der Einberufung der Sitzung, in der die Jahresrechnung festgestellt werden soll, sämtliche Bestandteile und Anlagen der Jahresrechnung übermittelt werden.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 Leitsatz 3</ref>

Anlagen zur Jahresrechnung

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Adolphs, Jahresrechnung und Entlastung, KKZ 1993 S. 149 ff.
  • Bauer, Die Jahresrechnung und sonstige Abschlüsse der kommunalen Haushaltswirtschaft, KKZ 1992 S. 21 ff., 42 ff., 68 ff. und 87 ff.
  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, Leitfaden für die Praxis, Verlag Erich Schmidt, 2. Aufl. 2002, ISBN 9783503070480
  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486
  • Helmut Fiebig, Prüfung des kommunalen Jahresabschlusses: Leitfaden für die Praxis, Erich Schmidt Verlag 2006, ISBN 9783503093342
  • Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 8. Teil. Die Jahresrechnung
  • Steenbock, Jahresrechnung nach dem kommunalen Haushaltsrecht (5. Auflage)

Siehe auch

Fußnoten

<references />