Schenkung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind nach {{GO 75}} Abs. 3 Satz 1 unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung).
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Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind nach {{GO 75}} Abs. 3 Satz 1 unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot. ({{GO 75}} Abs. 3 Satz 2)
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2015, 16:26 Uhr

Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind nach GO Art. 75 Abs. 3 Satz 1 unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot. (GO Art. 75 Abs. 3 Satz 2)

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