Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Burgkunstadt (Sicherheitsverordnung) vom 08.02.2011

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Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Burgkunstadt (Sicherheitsverordnung)

Vom 08.02.2011

Die Stadt Burgkunstadt erlässt auf Grund der Artikel 10 und 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG)<ref>Die in der Burgkunstadter Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zitierten Verordnungsermächtigungen Art. 10 und 14 des BayImSchG gibt es so nicht mehr. Rechtlich wäre zu prüfen, ob das Auswirkungen auf die Wirksamkeit der kommunalen Verordnung hat (Stichwort Zitiergebot)</ref>, des Artikels 28 Absatz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und der Artikel 22a Satz 1 und 51 Absatz 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) folgende Verordnung:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Absatz 1 Fernstraßengesetz (FStrG) in der jeweiligen Fassung.

(2) Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

§ 2 Verbot der Verunreinigung

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

§ 3 Sondernutzungen

(1) Eine Nutzung öffentlicher Straßen bzw. Gehbahnen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Sondernutzung), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Stadt Burgkunstadt. Das weitere regelt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.

(2) Eine Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt

(a) für das Lagern und Nächtigen,

(b) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb von Freisitzen gastronomischer Betriebe,

(c) für das Betteln in jeder Form.

§ 4 Haustierhaltung

Haustiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Geruch, oder Gefährdungen nicht entstehen.

§ 5 Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten

(1) Die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten darf in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken nur so erfolgen, dass die Allgemeinheit nicht gestört wird.

(2) Bei Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in geschlossenen Räumen sind ab 22.00 Uhr die Fenster und ins Freie führende Türen zu schließen.

§ 6 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Stadt auf Antrag oder von Amt wegen Ausnahmen von § 3 Absatz 2, § 4, und § 5 bewilligen.

§ 7 Offentliche Anschläge und Bildwerfer

(1) Anschläge jeder Art, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit dürfen im Stadtgebiet nur an den von der Stadt hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen derartigen Einrichtung und nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten gemacht werden.

(2) Die Stadt kann mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 bewilligen, wenn das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht beeinträchtigt werden und die Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden und zwar:

1. Gemäß Artikel 66 Nr.5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Verordnung öffentliche Straßen verunreinigt oder verunreinigen lässt.

2. Gemäß Artikel 66 Nr.2 BayStrWG, Artikel 23, 24 Absatz 1, Nr. 1, Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 Absatz 2 dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen lagert, nächtigt, bettelt oder sich zum Alkoholgenuss niederlässt.

3. Gemäß Artikel 18, Absatz 2 Nr.5 BayImSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 dieser Verordnung Haustiere so hält, das andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm und Geruch gestört oder gefährdet werden;

b) entgegen § 5 Satz 1 dieser Verordnung bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten die Allgemeinheit stört;

c) entgegen § 5 Satz 2 dieser Verordnung bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in geschlossenen Räumen ab 22:00 Uhr nicht die Fenster und ins Freie führende Türen schließt

d) einer mit einer Ausnahme nach § 6 verbundenen Nebenbestimmung zuwider handelt.

4. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 LStVG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 dieser Verordnung im Stadtgebiet Anschläge jeder Art außerhalb der hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen derartigen Einrichtungen vornimmt oder vornehmen lässt.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 08.02.2011

Stadt Burgkunstadt

Gerlinde K o n r a d

Zweite Bürgermeisterin

Normen

Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)

  • Vorlage:BayImSchG 10<ref>Die in der Burgkunstadter Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zitierten Verordnungsermächtigungen Art. 10 und 14 des BayImSchG gibt es so nicht mehr. Rechtlich wäre zu prüfen, ob das Auswirkungen auf die Wirksamkeit der kommunalen Verordnung hat (Stichwort Zitiergebot)</ref>
  • BayImSchG Art. 14<ref>Die in der Burgkunstadter Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zitierten Verordnungsermächtigungen Art. 10 und 14 des BayImSchG gibt es so nicht mehr. Rechtlich wäre zu prüfen, ob das Auswirkungen auf die Wirksamkeit der kommunalen Verordnung hat (Stichwort Zitiergebot)</ref>

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)=

Fußnoten

<references/>