Vermögensbetreuungspflicht

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Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue (StGB § 266).

Wen trifft eine Vermögensbetreuungspflicht?

Bürgermeister

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>.

Gemeinderäte

Für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt (nur) eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes (StGB § 266) nach Variante 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />