Vermögensbetreuungspflicht
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Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue (StGB § 266).
Wen trifft eine Vermögensbetreuungspflicht?
Bürgermeister
Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>.
Gemeinderäte
Für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt (nur) eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes (StGB § 266) nach Variante 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>
Normen
- StGB § 266 Varianten 1 und 2
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 06.05.1986 - 4 StR 124/86: Zur Untreue eines Schulleiters, der das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld im Interesse der Schule ausgibt.
- BGH, Beschluss vom 25. März 1986 - 5 StR 517/85
Publikationen
- Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung
- gegen Vermögensbetreuungpflicht der Gemeinderäte: Nettesheim, Können sich Gemeinderäte der "Untreue" schuldig machen?, BayVBl 1989, 161-165
Siehe auch
Fußnoten
<references />