Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

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Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach VIG § 2 Abs. 1 ist ein "Jedermannsrecht" und hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft ab. Für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des VIG § 4 Abs. 1 Satz 2 ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden, und der Art der Information ausreichend. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist nicht erforderlich. Eine "nicht zulässige Abweichung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. 6. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. "<ref>BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 Amtliche Leitsätze</ref>

Normen

Fußnoten

<references/>