Satzung über Ehrungen der Stadt Burgkunstadt vom 19.10.2006 (außer Kraft)
Satzung über Ehrungen der Stadt Burgkunstadt
Vom 19.10.2006
Auf Grund von Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:
§ 1
Die Stadt Burgkunstadt verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten
- die Sportmedaille (Gold, Silber, Bronze)
- das silberne Stadtsiegel
- das goldene Stadtsiegel
- die silberne Bürgermedaille
- die goldene Bürgermedaille
- das Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 Abs. 1 GO
§ 2
(1) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Sports kann die Sportmedaille in den Stufen Gold, Silber und Bronze verliehen werden.
(2) Die Sportmedaille in Gold wird für Verdienste auf Bundesebene, die Sportmedaille in Silber für Verdienste auf Landesebene und die Sportmedaille in Bronze für Verdienste auf Bezirksebene verliehen. Die Sportmedaille wird nur einmal je Person verliehen, ab der 5. Wiederholung eines Verdienstes wird die Medaille der nächst höheren Stufe verliehen.
§ 3
(1) Das silberne oder das goldene Stadtsiegel kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Wohl der Stadt oder der Bürgerschaft besonders verdient gemacht haben.
(2) Das silberne Stadtsiegel kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 6 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren. Die Ehrung erfolgt erst nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat.
(3) Das goldene Stadtsiegel kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 12 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren. Die Ehrung erfolgt erst nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat.
§ 4
(1) Die silberne Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch treues und fluchtbares Wirken fiir das Wohl der Stadt oder der Bürgerschaft besonders verdient gemacht haben.
(2) Die silberne Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 18 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren.
§ 5
(1) Die goldene Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch hervorragende Leistungen im öffentlichen Leben, auf dem Gebiet der Kunst und Wissenschaft, der Wirtschaft und des Sozialwesens das Ansehen der Stadt vermehrt oder sich hohe Verdienste um das allgemeine Wohl der Bürgerschaft erworben haben.
(2) Die goldene Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 24 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren.
§6
Das Ehrenbürgerrecht kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch hervorragende Leistungen entscheidend die Entwicklung der Stadt beeinflusst oder sich besonders große Verdienste um das allgemeine Wohl der Bürgerschaft erworben haben.
§ 7
(1) Die Auszuzeichnenden müssen allgemeines Ansehen genießen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
(2) Derselben Persönlichkeit können nacheinander mehrere Auszeichnungen in aufsteigender Reihenfolge zuteil werden. ·
§ 8
Die Träger der Bürgermedaille und die Ehrenbürger sind zu festlichen Veranstaltungen der Stadt und zu Festsitzungen des Stadtrates als Ehrengäste einzuladen. Die Stadt nimmt beim Ableben von Trägern der Bürgermedaille und Ehrenbürgern ehrenden Anteil.
§9
(1) Die Sportmedaille hat einen Durchmesser von 50 mm. Sie trägt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Burgkunstadt mit der Umschrift "Stadt Burgkunstadt- für besondere sportliche Leistungen".
(2) Das Stadtsiegel hat einen Durchmesser von 30 mm. Es enthält auf der Vorderseite den Originalabdruck des Stadtsiegels aus dem 15. Jahrhundert mit dem Umdruck "sigillum Purg constat" und auf der Rückseite die Schrift "In dankbarer Anerkennung - Stadt Burgkunstadt".
(3) Die Bürgermedaillen tragen auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Burgkunstadt mit der Umschrift "Stadt Burgkunstadt" und auf der Rückseite die Schrift "Für besondere Verdienste".
(4) Die Bürgermedaillen werden am blau-weiß-roten Halsband verliehen, Sportmedaillen werden an einer blau-weiß-roten Halskordel verliehen und Stadtsiegel im Etui.
§ 10
(1) Mit der Verleihung der Medaillen und Siegel wird eine Verleihungsurkunde und mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts ein Ehrenbürgerbrief ausgehändigt.
(2) Sportmedaillen, Stadtsiegel, Bürgermedaille, Verleihungsurkunde und Ehrenbürgerbrief gehen mit der Aushändigung in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
§ 11
(1) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen sind die Bürgermeister, die Fraktionen des Stadtrates und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Verleihung der Sportmedaille sowie des silbernen Stadtsiegels steht zusätzlich allen Vereinen der Stadt Burgkunstadt ein Vorschlagsrecht zu.
(2) Die Vorschläge sind mit eingehender Begründung dem Ersten Bürgermeister zuzuleiten. Dieser legt die Vorschläge dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor.
(3) Über Auszeichnungen nach dieser Satzung beschließt der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung. Beschlossene Auszeichnungen werden in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
(4) Die Auszeichnungen werden durch den Ersten Bürgermeister bzw. durch dessen Stellvertreter in feierlicher Form in einer Festsitzung des Stadtrates oder in der Jahresschlusssitzung vorgenommen.
12
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zieht den Verlust einer Auszeichnung nach dieser Satzung nach sich. Die erhaltenen Auszeichnungen sind in diesem Fall an die Stadt zurückzugeben. Die Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 GO bleibt unberührt.
§ 13
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Ehrungen der Stadt Burgkunstadt vom 21.09.1972 in der Fassung der Änderung vom 23.04.1995 außer Kraft.
Burgkunstadt, den 19.10.2006
Stadt Burgkunstadt
Heinz Petterich
Erster Bürgermeister