Ortssprecher
In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt (GO Art. 60a Abs. 1 Satz 1). GO Art. 51 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.
Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.(GO Art. 60a Abs. 2)
GO Art. 60a Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuss nach GO Art. 60 Abs. 2 besteht.(GO Art. 60a Abs. 3)
Ortssprecher in Burgkunstadt
Im Stadtrat Burgkunstadt ist nach der Kommunalwahl 2020 kein Ortssprecher vertreten. Der aus Ebneth stammende Dieter Schmiedel wurde für die SPD in den Stadtrat gewählt. Für Gärtenroth wurde (noch) keine Ortsversammlung beantragt.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 3725 (Teil 3 Ziffer 1.1.4)