Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 05.02.2014

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Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung)

In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.02.2014

Die Stadt Burgkunstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burgkunstadt mit Ausnahme der Gebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen

(1) Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

- wenn Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

- wenn durch Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist.

Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

(2) Die Stellplätze müssen bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Maßnahme benutzbar sein.

§ 3 Anzahl der Garagen und Stellplätze

(1) Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist an Hand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

(7) Der Vorplatz von Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzpflicht kann gem. Art. 47 Abs. 3 BayBO erfüllt werden durch

1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,

2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder

3. Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt Burgkunstadt (Ablösungsvertrag). Die Zulässigkeit der Stellplatzablösung hängt von einer Einigung zwischen der Stadt Burgkunstadt und dem Bauherrn ab. Der Bauherr kann aber nicht unabhängig vom Einverständnis der Stadt Burgkunstadt die Stellplatzablösung statt der Realherstellung wählen.

(2) Stellplätze und Garagen dürfen im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 nicht errichtet werden, wenn

- auf Grund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen,

- das Grundstück zur Anlage von Stellplätzen oder Garagen nicht geeignet ist oder

- wenn sonst ein überwiegend öffentliches Interesse gegen die Errichtung besteht.

§ 5 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen

(1) Die Größe der herzustellenden Stellplätze richtet sich nach § 4 der GaStellV.

(2) Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

(3) Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkw's mindestens 5 m, einzuhalten. Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden.

(4) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen. (5) Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein.

§ 6 Ablösung der Stellplatzpflicht

(1) Der Stellplatznachweis kann gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden. Die Zulässigkeit der Stellplatzablösung hängt von einer Einigung zwischen der Stadt Burgkunstadt und dem Bauherrn ab. Der Bauherr kann aber nicht unabhängig vom Einverständnis der Stadt Burgkunstadt die Stellplatzablösung statt der Realherstellung wählen.

(2) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.

(3) Der Ablösungsbetrag wird auf 500,-- Euro pro Stellplatz festgesetzt.

(4) Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung zur Zahlung fällig.

(5) Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach in Kraft treten dieser Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 5 Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt hat, so verringert sich die Ablösungssumme auf Grund der Anzahl der weggefallenen oder nachgewiesenen Stellplätze. In diesem Falle erhält der Bauherr oder sonstige Verpflichtete pro Jahr und Stellplatz 1/5 des Ablösungsbetrages einen Stellplatzes zurückerstattet.

§ 7 Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO zugelassen werden.

§ 8 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Burgkunstadt, den 05.02.2014

Stadt Burgkunstadt

Heinz Petterich

Erster Bürgermeister

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.) hiervon f. Besucher in v.H.
1 Wohngebäude
1.1. Einfamilienhäuser 1-2 Stpl, je Wohnung -
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 Spl. je angefangene 50 m² Wohnfläche, jedoch mind. 1 Stpl. und höchstens 2 Stpl. je Wohnung 10
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen1) 0,2 Stpl. je Wohnung 20
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10-20 Betten, jedoch mind. 2 Stpl. 75
1.6 Studentenwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten 10
1.7 Schwesternwohnheime 1 Spl. je 3–5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 10
1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2–4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 20
1.9 Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Behinderte 1 Stpl. je 8–15 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 75
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen2)
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl, je 30-40 m² Nutzfläche 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und - dergleichen) 1 Spl. je 20–30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl. 75
3 Verkaufsstätten2) 3)
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30–40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 1 Stpl. je Laden 75
3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stpl. je 10-20 m² Verkaussnutzsläche 90
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stpl. je 5-10 Sitzplätze - 90
4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20-30 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10-20 Sitzplätze 90
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche -
5.2 Sportplâtze mit Sportstadien milt Besucherplâtzen 1 Slpl, je 300 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl, je 50 m* Hallenfläche
5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplälzen 1 Stpl, je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze -
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl.je 200-300 m² Grundstücksfläche -
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen -
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl, je 5-10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze
-
5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld -
5.9 Tennisplâtze mit Besucherplâtzen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich
1 Stpl. je 10-15 Besucherplätze
-
5.10 Minigolfplātze 6 Stpl, je Minigotfanlage -
5.11 Kegelbahnen 4 Stpl. je Bahn -
Bowlingbahnen 2 Stpl. je Bahn -
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Slpl, je 2-5 Boote -
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 10 m² Nettogastraumfläche 75
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 2–6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 75
6.3 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 75
7 Krankenanstalten
7.1 Universitätskliniken 1 Stpl, je 2-4 Betten 50
7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 3-4 Betten 60
7.3 Krankenanstallen von örtlicher Bedeutung 1 Slpl. je 4-6 Betten 60
7.4 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 2-4 Betten 25
7.5 Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte 1 Stpl. je 6-10 Betten 75
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen 1 Stpl. je Klasse -
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1,1 bis 1,4 Stellplätze je Klasse -
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler -
3.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 3-5 Studierende
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Stpl. je 20–30 Kinder, jedoch mind. 2 Stpl.
8.6 Jugendlreizeitheime und dergleichen 1 Stpl je 15 Besucherpsätze
8.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u. ä. 1 Slpl, je 10 Auszubildende
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe4) 1 Slpl. je 50–70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 10–30
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplātze4) 1 Stpl. je 80–100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte -
9.3 Kraftfahrzeugwerkstātten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz -
9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen5) 5 Stpl, je Waschanlage -
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3-5 Stpl. je Waschplatz -
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl, je 2-4 Kleingärten -
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 1500 m² Grundstückssläche, jedoch mind. 10 Stpl. -


1) Die Wohnungen müssen auf Dauer für die Benutzung durch alle Personen bestimmt sein: dies muß in ihrer Ausstattung zum Ausdruck kommen.

2) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz.

3) Ist die Lagerfläche erheblich größer als die Verkaufsnutzfläche, so ist für die Gesamtlagerläche ein Zuschlag nach Nr. 9.2 zu machen.

4) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so Ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

5) Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 30 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.