Genehmigung (Kommunalaufsicht)
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Normen
- GO Art. 69 Abs. 4: Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 04.12.2003 - III ZR 30/02 Treuhandvertrag