Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind
GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 betrifft alle freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 4</ref>. Pflichtaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden durch GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 erfasst.<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>
Unaufschiebbarkeit der finanziellen Leistung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche Fördermittel zu erlangen, begründet keine Unaufschiebbarkeit<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 7</ref>, "es sei denn, es würden in Relation zur Gesamtmaßnahme erhebliche Fördermittel verloren gehen."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 4 - abgerufen am 07.01.2020 um 01:23 Uhr</ref>
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>