Einberufung des Stadtrats

Aus Kommunalwiki
Version vom 15. Mai 2020, 14:17 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Nach {{GO 46}} Abs. 2 Satz 2 beruft der erste Bürgermeister den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüg…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nach GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2 beruft der erste Bürgermeister den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Stadtrat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.

Normen

Siehe auch