Diskussion:Bürgerinformationssatzung
Problempunkte
Veröffentlichung von Sitzungsvorlagen
Hier nicht vorgesehen
Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet
In der Presse wurde über folgenden Vorgang berichtet: Ein Gemeinderatsmitglied hatte zunächst mit Zustimmung der Gemeinde auf seiner Homepage im Internet eine allgemeine Information über die Gemeinde veröffentlicht. Ohne die Zustimmung der Gemeinde veröffentlichte das Gemeinderatsmitglied dann jedoch die amtlichen Sitzungsniederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats. Die Gemeinde hat nach Beratung durch das Landratsamt ihre Zustimmung widerrufen. Das betroffene Gemeinderatsmitglied fühlte sich dadurch in seiner Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigt. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:
Veröffentlichung persönlicher Notizen oder Berichte von Zuhörern oder Gemeinderatsmitgliedern
Nach Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind Gemeinderatssitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen hat grundsätzlich jedermann Zutritt. Den Zuhörern kann dabei nicht verwehrt werden, sich Notizen zu machen und diese in der öffentlichen Sitzung gefertigten persönlichen Notizen und einen daraus aus dem Gedächtnis geschriebenen Bericht im Internet zu veröffentlichen. Dies gilt auch für ein Gemeinderatsmitglied, das in öffentlicher Sitzung Notizen anfertigt, soweit sich diese auf Vorgänge beschränken, die in der öffentlichen Sitzung auch zur Sprache gekommen sind. Unzulässig wäre es, wenn das Gemeinderatsmitglied internes Zusatzwissen über einzelne Vorgänge (z.B. aus den Sitzungsunterlagen) veröffentlichen würde. Es muß jedoch bei der Veröffentlichung klar werden, daß es sich um persönliche Notizen eines zuhörenden Bürgers oder eines Gemeinderatsmitglieds, nicht aber um eine Veröffentlichung der Gemeinde oder eine amtliche Niederschrift handelt.
Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift
Derartige Niederschriften sind offizielle Dokumente der Gemeinde mit dem Charakter öffentlicher Urkunden. Veröffentlichungen sind nur durch die Gemeinde, jedenfalls aber nur mit ihrer Zustimmung zulässig. Ich habe mich in meinem 14. Tätigkeitsbericht zur Veröffentlichung amtlicher Sitzungsniederschriften geäußert. Ich halte danach die Veröffentlichung der Niederschriften öffentlicher Sitzungen, die nur den Mindestinhalt des Art. 54 Abs. 1 GO enthalten, im gemeindlichen Mitteilungsblatt und die Weitergabe derartiger Niederschriften an die örtliche Presse für zulässig. Nach Auffassung des Innenministeriums ist die Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats durch die Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung auch im Internet jedenfalls dann zulässig, wenn nur der Mindestinhalt nach Art. 54 Abs. 1 GO darin enthalten ist.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist allerdings darauf hinzuweisen, daß bei einer Veröffentlichung im Internet weltweit eine automatisierte Auswertung der Niederschriften nach verschiedenen Suchkriterien, die beliebig miteinander verknüpft werden können, möglich ist. Bei einer Einstellung auch nur des Mindestinhalts der Niederschriften nach Art. 54 Abs. 1 GO können Anwesenheitsprofile einzelner Gemeinderatsmitglieder angefertigt werden. Auch die behandelten Sitzungsgegenstände werden häufig personenbezogene Angaben von Antragstellern und Eingabeführern enthalten, die über eine Einstellung der Sitzungsniederschriften in das Internet wesentlich leichter von Dritten weltweit gesammelt und ausgewertet werden können, als bisher mit der Bekanntgabe über ein herkömmliches Medium. Dies zeigt, daß die Veröffentlichung im Internet mit einer neuen Qualitätsstufe des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist.
Bei einer Einspeisung von Daten aus Niederschriften über öffentliche Gemeinderatssitzungen in das Internet bestehen auch Gefahren für die Datensicherheit. Es kann nicht sichergestellt werden, daß jederzeit die vollständigen und unverfälschten Daten auf dem Internet-Server zum Abruf bereitgehalten werden. Es besteht die Gefahr, daß die auf dem Internet-Server gespeicherten Daten verändert, zumindest teilweise unterdrückt oder gelöscht werden. In diesem Zusammenhang können auch haftungsrechtliche Fragen nicht ausgeschlossen werden, die auf eine Gemeinde bei einer amtlichen Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung mit Zustimmung zukommen könnten.
Die Gemeinden müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie Niederschriften im Internet veröffentlichen, diese Risiken berücksichtigen. Das Innenministerium hat auf meine Bitte hin die nachgeordneten Behörden mit Rundschreiben darauf hingewiesen.
Gebührensatzung
Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Gebührensatzung für den Zugang zu gemeindlichen Informationen:
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Siehe auch
- Transparenzsatzung - Entwurf von Dr. Thomas Walter, Leipzig, nach dem Muster des "Hamburger Modells
- Bündnis Informationsfreiheit für Bayern
- Informationsfreiheitssatzung Passau
Was geht mich das an?
- "Transparenz ist grundlegend für eine freie Willensbildung und eine fundierte Wahlentscheidung." (Quelle: Wikipedia/Transparenz (Politik))
- "Transparenz ermöglicht den Bürgern, Probleme wahrzunehmen, Beschwerden zu äußern und Verbesserungsvorschläge zu erfahren und zu erörtern und diese den politischen Repräsentanten mitzuteilen. Dadurch kann der Repräsentant die drängenden Probleme wahrnehmen und folglich effizienter arbeiten." (Quelle: Wikipedia/Transparenz (Politik))
- "Transparenz drängt den Politiker dazu, die Wünsche der Bürger umzusetzen." (Quelle: Wikipedia/Transparenz (Politik)
Was nützt mir Transparenz?
Als Politiker
- Authentizität
Als Bürger
- Erfahren und kontrollieren, was mit meinem Geld passiert
- Die Qualität politischer Entscheidungen verbessern, das Risiko finanzieller und politischer Fehlentscheidungen verringern.
- Gemeinsinn fördern, Eigennutz verringern
- Öffentlichen Druck zum Zwecke durchdachter und begründeter politischer Entscheidungen
- Verhinderung von Machtmissbrauch (Quelle: Wikipedia Transparenz)
- Transparenz ist eine Voraussetzung für Vertrauen in die Politik
Quellen
- Erfolgsfaktor Transparenz - In Zeiten von Wikileaks & Co.: Anforderungen an die Unternehmens-PR
- SCM10: Social Media Manager-Seminar
- Wikipedia Transparenz
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Beispiele für § 2 Abs. 7 Behörden?
- Beipsiele für § 2 Abs. 8 Kontrolle?
- herausgenommen am 29.05.2013 Kottan1982 (Diskussion) 20:51, 29. Mai 2013 (CEST)
(6) Informationszugang umfasst den Zugang eines Antragstellers zu Informationen und die Veröffentlichung von Informationen.
(6a) Wiederverwendbar ist ein Format, wenn es auf verbreiteten, frei zugänglichen und herstellerunabhängigen Standards basiert und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt wird. Die maschinelle Weiterverarbeitung darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formates muss frei verfügbar sein.
(7) Auskunftspflichtige Stellen, die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (zuletzt geändert durch 4. G v. 22.12.2009, 628) in der jeweils geltenden Fassung, die Eigenbetriebe, sowie die der Aufsicht der Stadt Burgkunstadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt Burgkunstadt oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(8) Kontrolle im Sinne des Absatz 7 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in Absatz 7 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.
(9) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieser Satzung ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben.
§ 3 Veröffentlichungspflicht
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 5 bis 8
1. Tagesordnungen, Vorlagen, Sachvorträge, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und Gremien mit allen zugehörigen Anlagen und Dokumenten. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht.
Vorlagen, Sachvorträge, herausgenommen - Kottan1982 (Diskussion) 21:00, 29. Mai 2013 (CEST)
- mit allen zugehörigen Anlagen und Dokumenten herausgenommen - Kottan1982 (Diskussion) 21:01, 29. Mai 2013 (CEST)
2. Verträge der Daseinsvorsorge,
herausgenommen Kottan1982 (Diskussion) 21:16, 29. Mai 2013 (CEST)
3. Haushaltsinformationen gemäß den Rechtsvorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden bestehend aus
a. dem Haushaltsplan mit allen Bestandteilen,
b. Nachtragshaushalten,
c. dem Vorbericht,
d. dem Finanzplan,
e. einer Übersicht über die Budgets,
f. einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
g. einer Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
h. Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der Sondervermögen und der mehrheitlich im Besitz der Gemeinde befindlichen Unternehmen.
4. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
5. Gutachten und Studien, soweit sie von der Gemeinde oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,
Marcus Dinglreiter (Diskussion) 18:14, 23. Mai 2013 (CEST) Ggf. problematisch hinsichtlich Urheberrecht, ggf. Einschränkung oder Zustimmungserfordernis formulieren
6. Geodaten,
7. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über den Straßenverkehr und den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,
8. das Baumkataster,
9. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne, Infrastrukturpläne und Infrastrukturentwicklungspläne (insbesondere Verkehr, Kommunikation, Versorgung, Entsorgung),
10. erteilte Baugenehmigungen und –vorbescheide,
11. Subventions-und Zuwendungsvergaben,
12. die wesentlichen Unternehmensdaten der Beteiligungen der Gemeinde einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.
Kottan1982 (Diskussion) 22:13, 28. Mai 2013 (CEST) 13. unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen
(2) Darüberhinaus veröffentlicht die Gemeinde vorbehaltlich der §§ 6 bis 10
1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Gemeinde erheblich beeinträchtigt werden,
2. Dienstanweisungen,
3. Anmeldungen politischer oder gesellschaftlicher Kundgebungen, Demonstrationen oder Ereignisse in angemesenem Zeitraum vor dem Ereignis..