Bestandsschutz (Gemeindliche Unternehmen)
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Bestandsschutz von gemeindlichen Unternehmen
Soweit Unternehmen entgegen Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GO vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden.