BayVGH, Urteil vom 27.02.2003 - 23 B 02.1032
„Die Gemeinde hat ... zuerst zu entscheiden, bis zu welchem Deckungsgrad die Verbesserungsmaßnahme beitragsfinanziert und im übrigen gebührenfinanziert werden soll. Diesen beitragsfinanzierten Verbesserungsaufwand hat sie dann auf alle Grundstücks- und Geschoßflächen, sowohl der Altanschließer als auch der Neuanschließer, zu verteilen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung künftiger baulicher Entwicklungen mögliche Grundstücks- und Geschoßflächenvergrößerungen einzustellen und insoweit als Zuwachs in ihre Globalberechnung aufzunehmen (vgl. BayVGH vom 27.1.2000 a.a.O.)... Die Investitionskosten für Verbesserungen einer bereits hergestellten öffentlichen Einrichtung sind so auf die bereits beitragspflichtig gewordenen und auf die künftig erst beitragspflichtig werdenden Grundstücksflächen zu verteilen, daß Alt- und Neuanschließer jeweils den ihren Grundstücks- und Geschoßflächen entsprechenden gleichen Anteil der Kosten der Verbesserungsmaßnahme zu tragen haben, damit das Prinzip der Gleichheit der Abgabenbelastung aller Abgabepflichtigen und damit der Gleichheitssatz nicht verletzt wird. Für die Neuanschließer sind die Kosten der Verbesserung, mit denen die Altanschließer mit einem besonderen Beitrag herangezogen werden konnten, Kosten der erstmaligen Herstellung. Der Teil der Kosten der Verbesserungsmaßnahmen, der auf die Neuanschließer entfällt, ist in die künftigen und damit höheren Beitragssätze für den erstmaligen Herstellungsbeitrag einzurechnen, damit auf diese Weise sowohl die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung als auch die Aufwendungen für eine Verbesserung gleichmäßig auf alle Beitragspflichtigen verteilt werden (BayVGH vom 13.8.1998 GK 2000 Nr. 248 = VwRR BY von 1999, 166; vom 30.3.1990 Az. 23 B 87.2147; vom 4.8.1989, VGH n.F. 42, 137). Zur Gewährung eines äquivalenten Vorteilsausgleichs ist es weiter auch geboten, den beitragsfähigen Verbesserungs- oder Erneuerungsaufwand im gleichen Umfange auf die Grundstücksund Geschoßflächen zu verteilen, wie es der Verteilung des Gesamtinvestitionsaufwandes bei der Feststellung der Beitragssätze für den Herstellungsbeitrag entspricht (BayVGH vom 25.4.2001 BayVBl 2002, 313; vom 30.5.2000 GK 2000 Nr. 248; vom 13.8.1998 a.a.O.). Weiter darf der Träger einer öffentlichen Einrichtung in die neu zu kalkulierende Herstellungsbeitragssatzung nur denjenigen Verbesserungsaufwand einrechnen, den er auch im Rahmen der Verbesserungsbeitragssatzung auf die Altanschließer umlegen will. Denn hat eine Gemeinde entschieden, einen Verbesse- rungsaufwand ganz oder teilweise über Verbesserungsbeiträge zu finanzieren, muß sie in gleicher Weise und mit derselben Deckungsquote des Verbesserungsaufwandes auch die Beitragssätze in der neu zu erlassenden Herstellungsbeitragssatzung kalkulieren (BayVGH vom 15.4.1999 Az. 23 B 97.1108)."