Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten

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Ein Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, ist nach VgV § 57, UVgO § 42, VOL/A § 16 Abs. 3 lit. e) von der Wertung auszuschließen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.

Siehe auch

Fußnoten

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