Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

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Der öffentliche Auftraggeber legt nach VgV § 10 Abs. 1 Satz 1 das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen nach VgV § 10 Abs. 1 Satz 2 gewährleisten, dass

  1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
  2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
  3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
  4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
  5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
  6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
  7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen gemäß VgV § 10 Abs. 2 Satz 1 über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden (VgV § 10 Abs. 2 Satz 2).

Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen gemäß VgV § 11 Abs. 1 Satz 1 allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken<ref>VgV § 11 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung<ref>VgV § 11 Abs. 1 Satz 3</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten<ref>VgV § 11 Abs. 2</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber muss nach VgV § 11 Abs. 3 den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

  1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
  2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
  3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>