Abwasserbeseitigung

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Die Abwasserbeseitigung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.

Definition

Abwasser ist nach WHG § 54 Abs. 1

1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie

2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Statistik

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Siehe auch