Wasserversorgung

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Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.

Privatisierung der Trinkwasserversorgung

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Sanierungsmaßnahmen

Sanierung des Tiefbrunnens VI bei Kirchlein

Aus dem Jahresbericht der Stadt Burgkunstadt 2012, S. 40: "Wasser ist ein wichtiges Nahrungsmittel und wird immer kostbarer werden. Damit auch künftig genug Wasser in hoher Qualität zur Verfügung steht, ließ die Stadt Burgkunstadt den Tiefbrunnen VI im Wald bei Kirchlein sanieren. Aus rund 160 Meter Tiefe wird das Trinkwasser bei Kirchlein gefördert. Im Laufe der Jahre sank die Förderleistung, weil sich Mangan- und Eisenverbindungen aus dem Wasser in den Rohrleitungen festsetzten und die Pumpe verschmutzten. Die Folge war ein erhöhter Stromverbrauch. Nach einer Kamerauntersuchung des Schachtes baute das Brunnensanierungsunternehmen Etschel GmbH aus Hof die Pumpe aus und überholte sie grundlegend. Auch die Beläge an den Brunnenrohren wurden mit Druckwellenimpulsen und Wasserhochdruck beseitigt. Diese gründliche Spülung der Steigleitungen des Filterkieses zeigte Erfolg, denn erste Pumpversuche ergaben gute Förderleistungen des Brunnens."

Ergebnisse

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Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />