Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (SektVO)

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Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 119 Abs. 5: Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
  • GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2

Sektorenverordnung (SektVO)

Publikationen

Fußnoten

<references/>