Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
Version vom 16. August 2022, 11:23 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach GWB § 182 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden (GWB § 182 Abs. 1 Satz 2). Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (GWB § 182 Abs. 2 Satz 1). Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden. GWB § 182 Abs. 1 Satz 2)
Normen
Publikationen
Fußnoten
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