Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

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Nach BGB § 80 Abs. 1 sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Die Stiftung ist nach BGB § 80 Abs. 2 Satz 1 1als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des BGB § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst (BGB § 80 Abs. 2 Satz 2).

Normen

Siehe auch