Aufklärung des Angebotsinhalts
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Der öffentliche Auftraggeber darf nach VgV § 15 Abs. 5 Satz 1 von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig (VgV § 15 Abs. 5 Satz 2).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 15 Abs. 5 Offenes Verfahren
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Fußnoten
<references/>