Medienöffentlichkeit

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Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt ist für die Medien stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen (§ 21 Abs. 2 Satz 3). Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 4).

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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