Medienöffentlichkeit
Version vom 14. Juli 2021, 10:37 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt ist für die Medien stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen (§ 21 Abs. 2 Satz 3). Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 4).
Publikationen
- Stefan Papsthart, "Tweets" aus der Sitzung, "Stadtrat-TV", BayVBl. 2013, 645
Siehe auch
Fußnoten
<references/>