Jugendhilfeausschuss
Version vom 13. Juli 2021, 22:13 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
- AGSG § 17 Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz
- SGB VIII § 71 Abs. 4 Satz 4: Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.