Besonderes Vorkaufsrecht
Version vom 17. Juni 2021, 15:32 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Gemeinde kann nach BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist BauGB § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (BauGB § 25 Abs. 1 Satz 2).
Siehe auch
Fußnoten
<references/>